Urteil: Verschlucken beim Eis-Essen ist kein Arbeitsunfall

Berlin · Mann verschluckt sich an einem Eis und erleidet Herzinfarkt, doch das Gericht erkennt diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Berlin. Wenn sich jemand auf dem Weg von der Arbeit beim Schlecken von Speiseeis verschluckt, dann ist das kein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Berlin nach Mitteilung von Juris entschieden. (Az.:S 98 U 178/10).
Der 49-jährige Kläger war als freiwillig versicherter Unternehmensberater tätig. Seinen Angaben nach befand er sich im Mai 2009 auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin in Berlin-Mitte, als er sich auf einem U-Bahnhof ein Eis gekauft habe. Beim Einfahren der U-Bahn habe er das letzte Stück - einen hart gefrorenen Brocken - unwillkürlich verschluckt. Es sei in der Speiseröhre hängen geblieben, was blitzartig dumpfe Schmerzen verursacht habe. Der Mann kam in eine Klinik. Dort wurde ein Herzinfarkt festgestellt.

Der Unternehmensberater wollte das Ganze im Hinblick auf mögliche Entschädigungszahlungen als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Berlin lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Begründung: Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Für die Zuordnung einer Handlung zum Kreis der versicherten Tätigkeit reiche ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nicht aus. Vielmehr müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Die Nahrungsaufnahme sei daher grundsätzlich unversichert.

Die Richter weiter: Etwas anderes gilt nur, wenn die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich sei oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden müsse. Eis jedoch werde erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken. Dies gelte umso mehr, da sich der Kläger bereits auf dem Heimweg befunden habe. Fazit: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes. red/wi

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