Jack Russell Hündin mit 50 000 Euro Erbschaft im Gepäck

München · Mit einem kuriosen Prozess hatte es die Justiz zu tun. Eine Hundeliebhaberin hatte ihre Hündin nebst 50 000 Euro einer Freundin vermacht. Als sie starb, wollte der Ehemann das Tier und das Geld nicht herausgeben. Die Frau zog vor Gericht.

München. Einen tiefen Blick in die Seele des Menschen erlaubt ein Zivilprozess vor dem Amtsgericht München. Dort ging es laut Internet-Rechtsportal Juris um eine Hundeliebhaberin, die für den Fall ihres Todes ein gutes Zuhause für ihre junge Jack Russell Hündin sichern wollte. An ihren Ehemann dachte die damals 60 Jahre alte, kinderlose Frau dabei offenbar nicht. Sie verfügte vielmehr im Jahr 2001 per Testament, dass im Falle ihres Todes eine gute Bekannte die Terrier-Hündin bekommen sollte. Außerdem sollte diese Bekannte dafür 100.000 Mark (50 000 Euro) erhalten.
Rund acht Jahre später starb die Hundebesitzerin. Und der Streit der Menschen üm die Hündin begann. Dazu Juris: Die Bekannte der Verstorbenen forderte von deren Ehemann die Herausgabe des Tieres. Dieser wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Seine Begründung: Die Situation habe sich geändert. Früher hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen. Und die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen, hätte sich im Falle eines Falles problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. All dies sei jetzt anders. Er versorge nunmehr die Hündin schon seit vier Jahren, da er nicht mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Der Witwer weiter: Auch bei der Bekannten und möglichen Erbin habe sich eine neue Situation ergeben. Diese sei inzwischen erheblich gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen, geschweige denn Spaziergänge mit der Hündin unternehmen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren vor ihrem Tod auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.

So sei es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte: Die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört. Der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und auch als "Köter" bezeichnet. Die Hündin sei ihm lästig und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe die Verstorbene gemacht. Und bei deren Auslandsaufenthalten habe die Erblasserin den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin so jährlich mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage. Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Hündin zu ihr komme.

Das Ganze landete vor dem Amtsgericht München (Az.: 281 C 30019/09). Dort einigten sich der Mann und die Frau in der Hauptverhandlung und schlossen einen Vergleich. Die Frau verzichtete auf die Jack Russell Hündin. Der Ehemann der Verstorbenen darf das Tier behalten. Er zahlt aber dafür an die Klägerin 20.000 Euro. Den Rest der ursprünglichen Erbschaft für die Hündin, rund 30 000 Euro, darf der Mann behalten. Ob es ihm und der Frau nun ums Geld oder um die Terrier-Hündin ging, das ist unklar. red/wi

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