Haftung bei Unfall im Supermarkt Kunde im Großmarkt wollte unbedingt Pommes Frites - Deshalb kletterte er in den Kühlschrank

München · Es kann jeden treffen. Einen Moment nicht aufgepasst und man stürzt beim Einkaufen. Besonders übel traf es einen Mann auf der Suche nach Pommes Frites. Er brach sich dabei ein Bein.

 Eine Portion Pommes Frites wird an einer Imbissbude fertig gemacht. Symbolfoto.

Eine Portion Pommes Frites wird an einer Imbissbude fertig gemacht. Symbolfoto.

Foto: dpa/Ina Fassbender

München. Wer muss eigentlich haften, wenn sich jemand beim Einkaufen in einem Supermarkt verletzt? Die Antwort liefert ein Urteil des Amtsgerichts München rund um die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Es geht darin um einen Kunden, der auf der Suche nach Pommes Frites in einen großen Kühlschrank geklettert war und sich beim Aussteigen verletzt hatte. Anschließend verklagte er den Betreiber der Markthalle. Das Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen (Az.:113 C 20523/10).

Damit zu den Einzelheiten des Falles, den das Rechtsportal Juris 2011 veröffentlicht hat: Besagter Kunde wollte in einem Großmarkt einkaufen. Da er unter anderem auch Pommes Frites benötigte, ging er in die Kühlabteilung zu einem Tiefkühlschrank. Er öffnete die Tür und sah, dass die Pommes sich im hinteren Bereich befanden. Er wollte sie holen und stieg deshalb in den Schrank. Dabei musste er eine Stufe von etwa 30 Zentimeter Höhe überwinden. Als er sich im Schrank befand, fiel die Tür zu und das Innere des Glases beschlug. Beim Hinausgehen stürzte der Kunde mit dem Karton in seinen Händen über die Stufe und erlitt einen Knochenbruch des Wadenbeins. Er musste operiert werden und war fünf Tage im Krankenhaus.

Dafür machte der Kunde den Betreiber des Großmarktes verantwortlich. Er verlangte Schmerzensgeld, mindestens 4.000 Euro. Schließlich sei ihm gegenüber die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Die Stufe hätte gekennzeichnet werden müssen, da sie auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in dem Kühlschrank und den beschlagenen Fenstern nicht erkennbar gewesen sei. Der Marktbetreiber weigerte sich jedoch zu zahlen. Begründung: Der Kühlschrank sei gut beleuchtet und auch nicht zum Betreten gedacht. Deshalb treffe ihn als Betreiber auch keine Verkehrssicherungspflicht. Der Kunde erhob daraufhin Klage.

Das Amtsgericht hat sie abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht ersichtlich. Es liege schon keine versteckte Gefahrenquelle vor. Der Kunde habe beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank erkannt, dass er bei dessen Verlassen wieder aus dem erhöhten Schrankbereich auf den Fußboden hinabsteigen müsse. Er hätte sich auch das Aussteigen erleichtern können, wenn er den Karton nicht in seinen Händen gehalten, sondern abgestellt und sodann die Türe geöffnet hätte. Dann hätte er aussteigen und den Karton wieder an sich nehmen können. Stattdessen habe der Kläger mit dem Karton in der Hand aussteigen wollen und damit selbst jede zumutbare Vorsicht vermissen lassen. Es sei auch zu bezweifeln, ob der Kläger mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eingangsbereichs überhaupt hätte erkennen können. Er hätte eine Selbstgefährdung auch einfach abwenden können, wenn er das Personal des Großmarktes um die die Entnahme des Kartons gebeten hätte.

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