Keine Sperrung des Handys bei geringem Zahlungsverzug

Karlsruhe · Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands sperren. Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden,

Karlsruhe. Einen aus ihrer Sicht wichtigen Erfolg für Handynutzer haben die Verbraucherschützer vor dem Bundesgerichtshof erkämpft. In dem von Beck online veröffentlichten Fall ging es um Handyverträge von E-Plus.
Der Telefonanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden danach bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.
Der Verbraucherverband hatte die Klauseln als überzogen und kundenfeindlich kritisiert. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen.
Das Unternehmen E-Plus behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält. Auch dies hielten die Verbraucherschützer für überzogen. Der Bundesgerichtshof gab ihnen in weiten teilen Recht. Er untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden (Az.: III ZR 157/10). Zulässig bleibt demnach aber eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann.
Der vzbv begrüßte dieses Urteil: Es lege Maßstäbe an die ganze Branche an, so der Verband. Nun seien andere Firmen gefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern. Im Jahr 2008 habe der vzbv 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar habe der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah. red/wi

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