Weniger Hartz IV wegen Rückzahlung vom Finanzamt

Berlin · Erhalten Hartz-IV-Empfänger während der Bezugszeit dieser Leistung eine Steuerrückerstattung, so wird diese Zahlung mit dem Hartz-IV-Anspruch verrechnet. So hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Az.: S 82 AS 37663/10).

Berlin. Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine während des Hartz-IV-Bezugs zufließende Steuerrückerstattung die Hilfebedürftigkeit verringert und deshalb auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen ist (Az.: S 82 AS 37663/10).
Die Klägerin bezog laut Rechtsportal Juris seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 Euro ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter Einkommenssteuer für 2007. Die Klägerin fuhr mit dem Geld zur Kur. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung von 430 Euro. Mit Ausnahme eines Freibetrages von 30 Euro sei die Steuererstattung als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zu viel gezahlt hatte. Die Steuerrückerstattung sei kein Einkommen, sondern Vermögen, das auf Grund gesetzlicher Grundfreibeträge nicht angerechnet werden dürfe.

Das Sozialgericht Berlin hat ihre Klage aber abgewiesen. Nach seiner Auffassung wird die Anrechnung als Einkommen nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Hartz-IV-Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zu viel gezahlt hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Einkommen alles, was jemand nach Beantragung von Leistungen des Jobcenters zusätzlich erhalte. Vermögen sei alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Über die Steuergutschrift könnte die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt verfügen, als sie bereits Leistungen vom Jobcenter bezog. Deshalb handele es sich um anrechenbares Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit minderte. Die Klägerin hätte folglich auch nur einen geringeren Leistungsanspruch gehabt. Das demnach zu viel erhaltene Arbeitslosengeld II müsse sie an das Jobcenter erstatten. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie kann nicht mit der Berufung zum Landessozialgericht angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 Euro beträgt. red/wi

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