Privatleute bekommen von Internetforen nur beschränkt Auskunft

München · Privatpersonen haben nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich Nutzern dieser Seiten. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 161 C 24062/10).

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Privatpersonen nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten haben (Az.: 161 C 24062/10).

In dem Fall, der vom Rechtsportal Juris im Internet veröffentlicht worden ist, geht es um die Inhaber eines Autohauses. Die entdeckten auf einer Internetplattform zum Thema Auto Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können. Dies verweigerte die Betreiberin der Internetplattform.

Das Amtsgericht gab ihr Recht und verwies zur Begründung auf das Telekommunikationsgesetz. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall zwar Auskunft über Bestandsdaten erteilen. Aber nur, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Aber keine der Voraussetzungen sei im konkreten Fall erfüllt, so das Gericht. red/wi

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