Urteil: Kein Schmerzensgeld wegen fliegender Kamellen

Köln · Wer während eines Karnevalsumzug von Süßigkeiten getroffen wird, hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied das Amtsgericht Köln.

Köln. Zuschauern eines Karnevalszuges steht kein Schmerzensgeld zu, wenn sie von Schokoladenriegeln getroffen und dabei im Gesicht verletzt werden. Dies entschied das Amtsgericht Köln in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az. 123 C 254/10). Der Richter wies damit die Klage einer Kölnerin ab, die nach eigenen Angaben beim Rosenmontagszug 2010 durch süße Wurfgeschosse von einem Prunkwagen verletzt worden war. Die Frau hatte geltend gemacht, die Karnevalsgesellschaft habe gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Der kräftige Wurf gleich mehrerer Gegenstände in die Richtung von Menschen sei "nicht sozial üblich". Dem widersprach das Gericht und urteilte, das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges sei durchaus "sozial üblich, allgemein anerkannt und erlaubt". Es entspreche einer langjährigen Tradition und werde von den Zuschauern erwartet.

Auch sei es völlig normal, dass mehrere Süßigkeiten gleichzeitig in die Menge geworfen würden - schließlich sollen diese aufgefangen werden. afp

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