Gewalt in der Schule Faustschlag ins Gesicht rechtfertigt Schulverweis

Berlin · Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Faustschlag ins Gesicht eines Mitschülers zu einem Schulverweis führen darf.

Berlin. Wer einem Mitschüler ohne Vorwarnung einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt, darf auf eine andere Schule überwiesen werden. Dies ergibt sich aus einem vom Internetportal Beck-Online veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin. Darin wiesen die Richter den Eilantrag eines Schülers (15) gegen seinen Schulverweis zurück (Az.: 3 L 187.10).
Der Schüler eines Gymnasiums hatte am 16. März 2010 einem Mitschüler ohne Vorwarnung gezielt mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine doppelte Nasenbeinfraktur erlitt und fast eine Woche schulunfähig war. Darauf reagierte die Schulverwaltung im Senat für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie überwies den 15-Jährigen mit sofortiger Wirkung auf eine andere Schule desselben Bildungsgangs.
Die Richter billigten diese Maßnahme. Begründung: Der Schüler habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart. Er habe damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit wesentlich beeinträchtigt. Schüler müssten die im Schulgesetz beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren. Sie müssten auch bereit sein, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehöre es zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln sowie Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen.
Das Fehlverhalten des Schülers müsse sanktioniert werden, da die Schule anderenfalls die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüße, so das Gericht weiter. Der Schulverweis sei auch verhältnismäßig, weil bisher aus anderem Anlass ergriffene Erziehungsmaßnahmen den Antragsteller unbeeindruckt gelassen hätten. Mildere Maßnahmen seien also offenbar nicht geeignet, um den 15-Jährigen zu einem anderen Verhalten zu bewegen. red/wi

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