Wer rückwärts einparkt, trägt bei einem Unfall Mitschuld

Nürnberg · (np) Ein Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Auto. Die Fahrerin meinte, der Mann sei zu weit in ihre Fahrlinie hineingeraten. Sie verlangte von ihm, die Hälfte des Schadens von rund 1900 Euro zu ersetzen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Nürnberg .

Für den Richter kam es nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei beim Einparken rückwärts erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht widerlegen können. Entscheidend sei, dass sein Auto schräg stand.

Allerdings müsse die Fahrerin die Hälfte der Schuld und somit des Schadens tragen, weil sie seitlich nicht ausreichend Abstand gehalten habe. Sie hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe (Az.: 21 C 9770/15).

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