Umtausch ausgeschlossen

Saarbrücken · Über die Hälfte der Deutschen bestellt Weihnachtsgeschenke im Internet. Der Online-Einkauf spart Zeit und bietet eine riesige Auswahl. Allerdings gelten bei der Shoppingtour im Netz besondere Regeln. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland gibt Tipps für den Einkauf im Internet.

 Viele wünschen sich an Weihnachten Berge von Geschenken. Wer allerdings Veranstaltungstickets bekommt, die im Internet bestellt wurden, hat in der Regel kein Widerrufsrecht.

Viele wünschen sich an Weihnachten Berge von Geschenken. Wer allerdings Veranstaltungstickets bekommt, die im Internet bestellt wurden, hat in der Regel kein Widerrufsrecht.

Foto: Fotolia

Keine Warteschlangen an der Kasse, keine überfüllten Geschäfte und kein Gedränge in den Einkaufsstraßen - Weihnachtseinkäufe im Internet zu erledigen, hat viele Vorteile. Doch Käufer müssen bei der digitalen Shoppingtour einiges beachten.

Wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) auf seiner Webseite evz.de erklärt, gelte nicht für alle online bestellten Waren ein zweiwöchiges Widerrufsrecht . Bei Veranstaltungstickets und gebuchten Reisen entfalle es. Auch für speziell auf Wunsch gefertigte Waren, wie etwa Fotoalben mit eigenen Bildern, bestünde kein Widerrufsrecht . Das EVZ weist darauf hin, dass die Widerrufsfrist beim Online-Kauf mit Erhalt der Ware beginnt, nicht etwa nach Abschluss der Bestellung. Die europaweit einheitliche Frist von 14 Tagen sollte speziell beim Weihnachtsshopping im Internet im Auge behalten werden. Wichtig sei, dass sie nicht schon an Heiligabend verstrichen sei, falls man Geschenke zurückgeben wolle. Andererseits sollte auch nicht zu spät bestellt werden, denn wegen zahlreich verschickter Pakete gerade zur Weihnachtszeit könne es zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen.

Schicken Verbraucher Ware zurück, müssen sie ihren Widerruf schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder telefonisch erklären. Das Europäische Verbraucherzentrum rät, sich den Widerspruch vom Händler bestätigen zu lassen.

Bei der Rücksendung sollten Verbraucher darauf achten, dass die Ware ordnungsgemäß und wenn möglich original verpackt ist. Zudem wird der Versand als Paket, nicht als Brief, empfohlen, da der Absender so einen Einlieferungsschein erhält. Das EVZ rät, bei empfindlichen oder teuren Waren Fotos zu machen, damit Verbraucher den Zustand der Ware beim Versand zweifelsfrei belegen können. Die Kosten für die Rücksendung müsse der Verbraucher selbst tragen. Häufig würden allerdings auch Händler auf freiwilliger Basis den Rückversand übernehmen.

Gutscheine können verfallen

Vorsicht sei bei Geschenkgutscheinen geboten. Sie haben in den meisten Fällen eine Befristung. Nach Ablauf der Frist könne der Händler die Einlösung verweigern, müsse aber prinzipiell den Wert des Gutscheins auszahlen. Diese Verpflichtung gelte jedoch nicht unbegrenzt. Nach drei Jahren verlieren Gutscheine in der Regel ihre Gültigkeit, da der Händler sich dann auf Verjährung berufen könne. In anderen Ländern seien die Regeln noch strenger. In Frankreich zum Beispiel könnten Geschenkgutscheine ersatzlos verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer angegebenen Frist eingelöst werden.

Ärgerlich ist es, wenn die bestellte Ware nicht mehr rechtzeitig bis Heiligabend geliefert wird. Werden verbindliche Lieferzusagen von Händlern nicht eingehalten, können Verbraucher Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei Problemen mit deutschen Händlern stellt die EVZ unter der Adresse online-schlichter.de eine Schlichtungsstelle zur Verfügung.

evz.de

online-schlichter.de

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