Wie offen darf das WLAN sein?

Luxemburg · Der Europäische Gerichtshof hat Betreibern öffentlicher WLAN-Hotspots den Rücken gestärkt. Sie müssen nicht automatisch für Gesetzesverstöße der Nutzer haften. Völlig offen können die Netze trotzdem nicht sein.

 An öffentlichen Plätzen möchten viele Menschen kostenlos im Internet surfen. WLAN-Anbieter müssen in manchen Fällen vorher aber erst die Identität des Nutzers feststellen.

An öffentlichen Plätzen möchten viele Menschen kostenlos im Internet surfen. WLAN-Anbieter müssen in manchen Fällen vorher aber erst die Identität des Nutzers feststellen.

Foto: dpa

Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschieden. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird. Dabei müssen Nutzer ihre Identität offenbaren, um den Internetzugang zu erhalten. Das soll einen Abschreckungseffekt gewährleisten (Rechtssache C-484/14).

Der Anlass für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutscher Rechtsstreit. Tobias McFadden bot in seinem Geschäft einen ungesicherten WLAN-Hotspot an. Der Musikkonzern Sony mahnte McFadden ab, weil über diesen Zugang ein Album der Gruppe "Wir sind Helden " zum Herunterladen angeboten worden sein soll. Das Landgericht München musste über den Fall entscheiden und bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.

Grundlage der Entscheidung des EuGH ist eine EU-Richtlinie, die auf Gewerbetreibende mit ungesichertem WLAN wie Geschäfte, Bars oder Hotels anwendbar ist. Wer einen "Dienst der Informationsgesellschaft" in Sinne der Richtlinie anbietet, ist demnach nicht haftbar - falls er an der Übertragung der Daten, etwa eines Liedes, nicht beteiligt war.

Die Reaktionen auf das Urteil fielen geteilt aus. Kläger McFadden, der auch Mitglied der Piratenpartei ist, sieht es als Hindernis bei der schnellen Verbreitung von WLAN-Hotspots. Es sei problematisch, wenn Nutzer erst nach Passwörtern fragen müssten, bevor sie Zugang zum Internet bekämen, so McFadden.

Schutz durch Passwörter

Als Schritt in die richtige Richtung bewertet hingegen Nick Kriegeskotte vom Digitalverband Bitkom den Spruch der Brüsseler Richter. "Die EuGH-Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit und führt damit zu spürbaren Erleichterungen für die Betreiber öffentlicher WLAN-Netze." Er gehe davon aus, dass sich die Entscheidung positiv auf die Verbreitung öffentlicher Hotspots auswirken werde. "Im Fall von Rechtsverletzungen können die Rechteinhaber aber verlangen, dass der WLAN-Anbieter seinen Zugang sichert und zum Beispiel durch ein Passwort schützt."

Um ein WLAN zu schützen, gibt es in den Einstellungen für das drahtlose Netzwerk des Routers die Möglichkeit, das Netzwerk zu verschlüsseln. Wählt man dies aus, muss ein Passwort festgelegt werden. Erst nach Eingabe dieses Passworts ist das WLAN zugänglich. Durch Passwörter geschützte WLAN-Netze sind in der Regel durch ein kleines Schlosssymbol zu erkennen.

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