Bei der Farbe der Wände hat der Mieter freie Wahl

Der Landesverband Saarland des Deutschen Mieterbundes stellte sich kürzlich den Fragen der SZ-Leser zum Thema Mietrecht und „Bunte Wände“. Hier eine Übersicht der wichtigsten Fragen, die die Leser gestellt haben.

Darf ich als Mieter die Wohnung mit bunten Wänden zurückgeben?

Mieterbund: Das kommt darauf an, ob die Wohnung schon bei Mietbeginn bunte Wände hatte. Sollte die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnis schon bunte Wände gehabt haben, darf der Mieter die Wohnung auch in diesem Zustand wieder an den Vermieter bei Vertragsende zurückgeben. Sollte jedoch die Wohnung beim Einzug weiße Wände gehabt haben, ist man als Mieter grundsätzlich auch verpflichtet, die Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben an den Vermieter zurück zu geben, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Wie muss die Wohnung grundsätzlich zurückgegeben werden?

Mieterbund: Bei Mietende sollt die Wohnung grundsätzlich schadensfrei, besenrein und in hellen neutralen Farben zurückgegeben werden. Schadensfrei bedeutet hier, dass die Wohnung frei von Schäden sein muss, die ich als Mieter zu verantworten habe. Als Schaden gilt auch das Hinterlassen von bunten Wänden, also eine Farbgestaltung mit kräftigen Farbtönen, sogenannten Popfarben. Besenrein heißt, dass die Wohnung frei von grober Verschmutzung, also auf jeden Fall durchgekehrt sein sollte. Letztlich muss der Mieter beim Auszug darauf achten, dass die Farbgestaltung grundsätzlich hell und neutral ist. In dem Fall, dass die Wohnung bei Übernahme hell und neutral war, macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn er die Wohnung in ausgefallenen Farben zurückgibt.

Darf ich als Mieter die Wohnung während des Vertragsverhältnisses nicht nach meinen Vorstellungen streichen?

Mieterbund: Doch. Welche Farbgestaltung der Mieter während der Mietzeit wählt, bleibt ihm vollkommen selbst überlassen. Der Vermieter kann ihm das nicht vorschreiben.

Muss ich Dübellöcher beim Auszug verschließen?

Das kommt darauf an, ob Schönheitsreparaturen geschuldet sind. Zunächst muss also geprüft werden, ob der Mieter wirksam im Mietvertrag verpflichtet wurde, Schönheitsreparaturen zum Mietende vorzunehmen. Denn auch heute kann der Vermieter bei bestimmten Voraussetzungen, den Mieter immer noch dazu verpflichten, spätestens beim Auszug auch Schönheitsreparaturen durchzuführen. In einem solchen Fall müssen alle Dübellöcher ordnungsgemäß verschlossen und im Anschluss die Wände in hellen, neutralen Farben gestrichen werden. Andernfalls macht sich der Mieter auch hier schadensersatzpflichtig, weil das einfache zuschmieren von Dübellöchern einen Schaden bedeuten kann.

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