Scheinpraktikum gilt als reguläres Arbeitsverhältnis

Berlin · (dpa) Bei Praktika muss der Ausbildungszweck im Mittelpunkt stehen. Andernfalls liegt unter Umständen ein Scheinpraktikum vor, das als reguläres Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

In dem verhandelten Fall hatte eine Praktikantin geklagt. Sie hatte ein einschlägiges Studium absolviert, und das Praktikum war nach der Studienordnung nicht vorgeschrieben. Die Frau erhielt 400 Euro pro Monat. Sie war jedoch der Meinung, dass ihr mehr zustehe und ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliege. Daher zog sie vor Gericht. Das gab ihr Recht.

Bei Absolventen eines einschlägigen Studiums seien Praktika als Arbeitsverhältnisse anzusehen, wenn sie überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden seien. Die Studentin habe ihre Tätigkeit auf Anweisung eines Mitarbeiters erledigt und musste in einem Großraumbüro arbeiten. Zudem habe es eine tägliche Anwesenheitspflicht von acht Stunden gegeben.

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