Kein Recht auf Schmerzensgeld

Stuttgart · Äußert ein Arbeitgeber vor Gericht Vorwürfe gegenüber einem Mitarbeiter, so hat dieser keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, auch wenn sich die Anschuldigungen als falsch erweisen. Die Parteien müssen sich vor Gericht frei äußern können.

Mitarbeiter haben in der Regel keinen Anspruch auf Widerruf von Arbeitgeber-Aussagen in einem Gerichtsprozess. Die Parteien sollen sich in einem Gerichtsverfahren frei äußern können, erläutert der Deutsche Anwaltverein. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart .

In dem verhandelten Fall stritt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter bei Gericht über dessen Verhalten. In dem Verfahren wurde dem Mitarbeiter vorgeworfen, Kollegen sexuell belästigt zu haben. Auch habe er Kunden beleidigt. Der Mann beantragte daraufhin, seinem Arbeitgeber zu verbieten, diese Behauptungen aufzustellen. Des Weiteren verlangte er Schmerzensgeld . Jedoch ohne Erfolg: Der Mann habe keinen Anspruch auf Rücknahme und Unterlassung dieser Äußerungen, entschied das Gericht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld . In einem Gerichtsprozess müssten die Parteien grundsätzlich alles vortragen dürfen, was zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Der Betroffene selbst sei dadurch geschützt, dass er vom Gericht verlangen könne, diese Äußerungen nachzuprüfen.

KEine Schmähung liege erst dann vor, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Gegners gehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es sei hier lediglich darum gegangen, das Verhalten des Mitarbeiters vor Gericht zu überprüfen.

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