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Stopp für Abzocke mit Gewinnversprechen

Luxemburg. "Sie haben gewonnen" - die kleinen Briefe oder Postkarten, die Geld oder einen Traumurlaub verheißen, dürften Europäer in Zukunft seltener in ihren Briefkästen finden. Weil der vermeintliche Gewinner erst mittlere bis größere Summen zahlen muss, bevor er erfährt, was ihn erwartet, sprachen Verbraucherschützer schon immer von Abzocke (Veröffentlicht am 19.10.2012)

. Luxemburg. "Sie haben gewonnen" - die kleinen Briefe oder Postkarten, die Geld oder einen Traumurlaub verheißen, dürften Europäer in Zukunft seltener in ihren Briefkästen finden. Weil der vermeintliche Gewinner erst mittlere bis größere Summen zahlen muss, bevor er erfährt, was ihn erwartet, sprachen Verbraucherschützer schon immer von Abzocke. Nun bestätigte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg: Derartige Werbung oder Gewinnversprechen sind nicht erlaubt (Az.: C-428/11).

Das gelte für Zusendungen, die Adressaten damit locken wollen, er habe bereits gewonnen, obwohl der Preis "von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbrauchen abhängig gemacht wird", argumentierten die Richter. Etwa wenn der Gewinner dafür telefonieren, SMS verschicken oder sonstige Gebühren zahlen muss. Die aggressiven Werbepraktiken sind auch dann verboten, so das Gericht, "wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind".

Im konkreten Fall hatten mehrere Firmen 2008 in Großbritannien persönliche Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen verschickt oder verteilt. Die Empfänger hätten bereits gewonnen, hieß es darauf. Angekündigt wurden wertvolle Gewinne wie eine Kreuzfahrt oder eine "Schweizer Uhr" wie auch kleinere Preise.

Für die Kreuzfahrten mussten die vermeintlichen Gewinner jedoch umgerechnet etwa 490 Euro pro Person draufzahlen. In anderen Fällen mussten sie kostenpflichtige Telefonnummern anrufen oder SMS verschicken. Mit ihren Lockangeboten wollten die Firmen an die Daten der Menschen kommen: Diese konnten sie an andere Firmen weiterverkaufen oder dazu verwenden, gezielte Werbung zu verschicken.

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft verwies auf unterschiedliche Werbemethoden in Europa. "Großbritannien ist nicht Deutschland", sagte Sprecher Volker Nickel. "Wenn sich Kosten oder Tricks in Angeboten verbergen, ist das schon heute nicht erlaubt." Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete diese Methoden hierzulande.

Dennoch werden angebliche Gewinner heute noch oft reingelegt. "Wir haben fast jeden Tag einen neuen Fall", sagt Désirée Fuchs, Juristin in der Verbraucherzentrale Saarland. Oftmals sei es kaum möglich, die Drahtzieher hinter den Werbeaktionen zu ermitteln, da als Absender bloß Postfächer angegeben sind. Der klassische Fall ist immer noch die Einladung zur "Kaffeefahrt" in entlegene Gaststätten, auf der angebliche hohe Gewinne vergeben werden sollen - der Teilnehmer jedoch zum Kauf teurer Produkte gedrängt wird. In einem Fall wurde eine Matratze für 8000 Euro verkauft. Ein Gewinn ist meist nicht in Sicht. Besonders älteren Menschen werden solche "Gewinnfahrten" angeboten.

Désirée Fuchs bezeichnet das Urteil des EuGH als "wunderbar": "Die Rechte der Verbraucher werden deutlich gestärkt." Bei Unklarheiten in kleineren Fällen sei das Gesetz ein Wegweiser. Auch die europaweite Gesetzgebung sei wichtig, da gewinnversprechende Werbefirmen auch im Ausland angesiedelt seien. dpa/pal/epd

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