Laubbläser dürfen Mittagsruhe nicht stören

Kamen. Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur "Unzeit" betrieben wurden. Zurzeit haben wieder die Laubbläser Konjunktur

Kamen. Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur "Unzeit" betrieben wurden. Zurzeit haben wieder die Laubbläser Konjunktur. Sie könnten auch "Lautbläser" heißen - und dürfen deshalb vielfach seltener als die Rasenverschönerer angestellt werden. Die bundesweit geltende Lärmschutzverordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht zwischen Nachbarn sorgen. Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien nur zu bestimmten Zeiten eingeschaltet werden dürfen. Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen beispielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden: • Rasenmäher (auch "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor • Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt • Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor • Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor • Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor • Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor • Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen) • SchneefräsenEinige besonders laute Gartengeräte dürfen (natürlich) sonn- und feiertags nicht benutzt werden und außerdem nicht werktags von 13 bis 15 Uhr sowie bereits ab 17 Uhr bis 9 Uhr morgens. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Allerdings: Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten.Andere Regeln bei GefahrenJedoch gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwendung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist". Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Übrigens: Landesrechtliche Lärmschutzvorschriften können weitergehende Ruhe-Regeln enthalten. Und auch die Kommunen tragen ihr Scherflein zur Individualität bei. So ist vielfach eine Mittagspause einzuhalten, zum Beispiel von 12 bis 14 oder von 13 bis 15 Uhr. Die Lärmschutzverordnung gibt sich mit solchen Details nicht ab. Und: Wer einen handbetriebenen Rasenmäher - und damit seine Muskelkraft - einsetzt, für den gilt überhaupt keine Sperrstunde...

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort