Kirche: Ungläubiger Pfarrer kann schwer entlassen werden

Speyer · In der Schweiz hatte kürzlich eine Pfarrerin behauptet: „Es gibt keinen Gott!“ Sollte dies ein Pfarrer der evangelischen Kirche in der Pfalz sagen, könne er nicht ohne weiteres entlassen werden, hieß es jetzt.

Ein Pfarrer, der nicht mehr an Gott glaubt, kann in der Evangelischen Kirche der Pfalz nicht ohne weiteres entlassen werden. Ein Fall wie kürzlich in der Schweiz würde die pfälzische Kirche vor Probleme stellen, sagte Sprecher Wolfgang Schumacher dem Evangelischen Pressedienst (epd). Ein Lehrzuchtverfahren gebe es in der Landeskirche nicht, aber eine "Einladung zum Gespräch" in den Landeskirchenrat. Disziplinarische Maßnahmen wären nur bei einer Amtspflichtverletzung möglich.

Mitte Juli hatte eine evangelisch-reformierte Pfarrerin aus dem Kanton Bern in einem Rundfunkgespräch die Existenz Gottes mit den Worten "Es gibt keinen Gott" verneint und dadurch Aufsehen erregt. In den knapp 200 Jahren ihrer Geschichte habe sich noch keine Pfarrerin oder Pfarrer der pfälzischen Landeskirche öffentlich vom Glauben losgesagt, sagte Schumacher. Kirchenjuristisch wäre einem ungläubigen Pfarrer, der seinen Beruf weiter ausüben wolle, nur schwer beizukommen.

Bei ihrer Ordination versprächen die pfälzischen Pfarrerinnen und Pfarrer, ihr geistliches Amt "nach Gottes Willen in Treue zu führen und das Evangelium von Jesus Christus zu predigen", sagte Schumacher. Die Pfarrer würden in ihren Examen fachlich geprüft, eine Gewissensprüfung finde nicht statt. Bekenntnisgrundlage sei die Bibel, das Alte und Neue Testament. Freilich gebe es in den Büchern der Bibel auch unterschiedliche Gottesbilder.

"Wenn ein Pfarrer dieses Fundament negiert, ist das merkwürdig", sagte Schumacher. Ein Pfarrer, der die göttliche Existenz verneint, müsse sich die Frage gefallen lassen, ob er seinen Dienst glaubhaft weiter verrichten könne. Die Bibel sei nicht nur als Geschichtsbuch zu lesen: "Sie definiert die Grundlage des Glaubens und markiert den Grundbestand kirchlicher Existenz."

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