Freispruch für leitenden Beamten im Führerschein-Prozess

Saarbrücken · Er hatte jungen Menschen entgegen den Weisungen der Zentrale in Nürnberg den Führerschein aus Mitteln der Agentur für Arbeit finanziert. Obwohl der Staatsanwalt eine Geldstrafe forderte, sprachen die Richter den Beamten frei.

Der Strafantrag des Staatsanwalts kam für die Prozessbeobachter gestern im Landgericht überraschend: Obwohl er dem leitenden Beamten der Agentur für Arbeit, der gegen die Weisungen der Zentrale über Gelder entschieden hatte, Uneigennützigkeit und "edle Motive" bescheinigte, forderte er eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu 70 Euro - zusammen 25 200 Euro. Doch die Richter entschieden auf Freispruch und folgten den Anträgen der Verteidiger.

Der angeklagte Oberamtsrat (64) hatte als Bereichsleiter die Anweisung gegeben, jungen Arbeitslosen eine Führerscheinausbildung aus Mitteln der Bundesagentur zu finanzieren. So wollte er ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Dabei soll er sich eigenmächtig über bestehende interne "Rundbriefe" hinweggesetzt haben und so seinem Dienstherrn vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben. Den Sachverhalt hat der Beamte nie bestritten. Gegen Ende des Haushaltsjahres waren noch Gelder verfügbar, die nicht verfallen sollten. Die beiden Verteidiger betonten, dass dem Oberamtsrat ausdrücklich die Kompetenz erteilt worden sei, Abweichungen zu genehmigen.

Der Beamte wies in seinem "letzten Wort" darauf hin, dass vier Jahre lang gegen ihn intern ermittelt wurde. Das sei ein einmaliger Vorgang im Bereich der Agentur für Arbeit. Er sah einen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gewerkschafter und Personalratsmitglied.

In der Urteilsbegründung hieß es, die Verhaltensweise habe zwar nicht den Vorstellungen der Zentrale in Nürnberg entsprochen, gleichwohl sei aber das gleiche Ziel verfolgt worden: Beseitigung von Arbeitslosigkeit. Schon nach der ersten Aktion seien neun von zehn jungen Teilnehmern in Arbeit vermittelt worden. Es habe also weder einen Vorsatz zur Schädigung noch einen Schaden gegeben.

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