Wird in der Gemeinde Namborn geschummelt?

Roschberg · Wann ist es illegal, Wasser aus Brunnen oder Flüssen zu entnehmen? Das überprüft derzeit die Gemeinde Namborn – auf Antrag der Freien Liste. Verbrauchsdaten werden nun gecheckt.

Wenn ein Fünf-Personen-Haushalt einen Jahres-Wasserverbrauch von 30 Kubikmetern hat, dann kann da was nicht stimmen. Das denkt die Freie Liste Namborn und hat daher vor längerer Zeit einen Antrag bei der Gemeindeverwaltung gestellt, diese Haushalte zu überprüfen. Daran erinnerte Jürgen Scheid in der jüngsten Gemeinderatssitzung in Roschberg . Nach Ansicht der Freien Liste, scheue sich die Verwaltung, mit mehr Mut gegen die Menschen vorzugehen, die illegal Wasser entnähmen - aus Flüssen oder aus Brunnen .

Nach Angaben von Bürgermeister Theo Staub (SPD ) liegt der Verwaltung eine Liste der WVW (Wasserversorgung und Energieversorgung Kreis St. Wendel) vor. Mit Namen, Adressen und dem jeweiligen Wasserverbrauch . 32 Seiten lang. 2750 Hausanschlüsse sind aufgeführt. Und tatsächlich: Einige Zahlen ließen den Verdacht zu, dass geschummelt wird. Mal sind es zehn Kubikmeter, mal zwölf. Von illegaler Wasserentnahme spricht Staub. Aber er weiß auch: "Es ist schwierig, jemandem den Betrug nachzuweisen." Zwar rechne man allgemein mit einem Verbrauch von 36 Kubikmetern Wasser pro Person im Jahr. Aber der eine oder andere Bürger schaffe es dank immenser Sparsamkeit wirklich, deutlich darunter zu liegen. Vielleicht gebe es auch andere Gründe dafür, dass so wenig verbraucht wird: Der Betroffene dusche in der Firma und wäscht bei der Mutter. Nicht jede niedrige Verbrauchszahl sei gleichbedeutend mit Betrug .

Aber kann man überhaupt von Betrug sprechen? Wie Damian Müller vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mitteilt, sei es in vielen Fällen erlaubt, Wasser aus öffentlichen Gewässern zu entnehmen. Sofern dies eine Menge von 2000 Kubikmetern im Jahr nicht überschreitet (siehe Info-Box). Ist die Menge größer oder der Grund für die Wasserentnahme ein anderer, muss ein Antrag beim LUA gestellt werden, sagt Caroline Müller von der Namborner Verwaltung. Schließlich müsse gewährleistet sein, dass das ökologische Gleichgewicht nicht gestört wird. Müller nennt ein Problem, das vor allem im Sommer auftrete, wenn die Flüsse sowieso wenig Wasser führten: "Wenn dann zu viel Wasser abgepumpt wird, geht die Ökologie in die Knie." Solche Anträge müssen seit den 60er-Jahren gestellt werden. Nach Angaben des LUA sind in der Gemeinde Namborn 17, im Landkreis St. Wendel 330 Grundwasseraufschlüsse oder Quellfassungen, wie es im Fachjargon heißt, bekannt.

Staub hat nun die weitere, sehr arbeitsintensive Vorgehensweise festgelegt: Die 32 Seiten dicke Liste wird nun reduziert, indem lediglich die Haushalte mit einem Verbrauch von weniger als 100 Kubikmetern berücksichtigt werden. Nur noch die werden näher unter die Lupe genommen. Dann wird mit Hilfe des Einwohnermeldeamtes geprüft, wie viele Personen in dem jeweiligen Haushalt leben. Durch Gespräche sollen die Betroffenen sensibilisiert werden. Mit der Hoffnung, dass künftig kein entnommenes Wasser mehr in die Kanalisation geleitet wird - und damit der Gemeinde Geld im wahrsten Sinne des Wortes davonschwimmt. Schließlich sind 2,80 Euro pro Kubikmeter Abwasser fällig. Und das Abwasser ist an den Wasserverbrauch gekoppelt. Ist das verbrauchte Frischwasser jedoch nicht registriert, geht auch die Abwassergebühr flöten.

Zum Thema:

Auf einen BlickEin Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz , § 46: Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasserfür den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.Die Entnahmemenge darf 2000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Menge überschritten, handelt es sich um eine illegale Wasserentnahme. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. red

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