„Überflüssige Kosten“ für Rechtsstreit

St Ingbert · Eindeutig liest sich das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts zur Meldesache Rambaud. Alleine, weil die Klage der Stadt ohne Stadtratsbeschluss erfolgte, sei diese von vornherein aussichtslos gewesen. Da das Urteil aber ohne neuerliche Prüfung der Wohnsituation des CDU-Politikers erfolgte, hält OB Hans Wagner dennoch weitere juristische Prüfungen für notwendig.

. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in Saarlouis hat eine Klage der Stadt St. Ingbert gegen eine Entscheidung des Kreisrechtsausschusses als "unzulässig" abgewiesen (wir berichteten). Hintergrund des Urteils ist der seit 2014 anhaltende Streit um den Wohnsitz des CDU-Stadtverbandsvorsitzenden Pascal Rambaud. Nach der Kommunalwahl 2014 hatte die Stadt in einem melderechtlichen Bescheid festgestellt, Rambaud habe seinen ersten Wohnsitz nicht in St. Ingbert und dürfe daher hier auch kein Stadtrat sein. Gegen diesen Bescheid legte der CDU-Politiker dann beim Kreisrechtsausschuss Widerspruch ein - und bekam im Dezember 2014 Recht. Gegen diese Entscheidung wiederum wollte die Stadt ihrerseits nochmals vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.

Seit einigen Tagen liegt das zunächst mündlich verkündete Urteil auch schriftlich vor. Die Begründung ist dabei, wenngleich verwaltungsjuristisch verklausuliert, unterm Strich sehr deutlich. So verweisen die Richter darauf, dass es sich bei der von der Stadt begehrten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, die der Kreisrechtsausschuss vorgenommen hat, letztlich um eine melderechtliche Angelegenheit handele. Solche seien aber keine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern eine Auftragsangelegenheit. Von der Stadt werde nämlich nur das Bundesmeldegesetz ausgeführt.

Im Übrigen komme melderechtlichen Entscheidungen und Feststellungen "lediglich ein - wenig bedeutsames - Indiz für eine Wohnsitznahme oder Wohnsitzaufgabe zu". Laut Gericht stelle auch die Vorschrift des Kommunalwahlgesetzes (KWG), wonach jemand nur dort gewählt werde könne, wo er seine Hauptwohnung hat, ausschließlich auf die tatsächliche Situation ab. Im Klartext: Die Meldung eines ersten Wohnsitzes reicht, ein Mandat auszuüben. Obendrein würde die von der Stadt angestrebte Entscheidung das Landesverwaltungsamt bei einem Wahlanfechtungsverfahren nicht binden.

Am deutlichsten werden die Richter schließlich bei den Gründen, weshalb die Vertretungsmacht des Oberbürgermeisters in dem konkreten Fall eingeschränkt sei. Laut dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sei "die Führung eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung" eine dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheit. Eine Inanspruchnahme der Vertretungsmacht durch den Oberbürgermeister zur Führung des Rechtsstreits ohne den dafür erforderlichen Stadtrats-Beschluss sei sogar "rechtsmissbräuchlich". Und auch, weil der St. Ingberter Oberbürgermeister die wahlrechtliche Seite der Klage in den Mittelpunkt gestellt habe, sei ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen. Zumal die Stadt die Zusammensetzung des Stadtrates infrage stellte und damit in dessen Bestand einzugreifen beabsichtigte. "Damit sind ureigene rechtliche Interessen des Stadtrats selbst in wesentlicher Weise tangiert, so dass bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Stadtrat selbst über das ,Ob‘ eines solchen Rechtsstreits entscheiden muss", heißt es in dem Urteil. Dies gelte umso mehr, als eine Befassung des Stadtrates mit der Angelegenheit mit einiger Wahrscheinlichkeit bewirkt hätte, den "lediglich zu für die Stadt und den Steuerzahler überflüssigen Kosten führenden Rechtsstreit" zu vermeiden.

Die Kosten des Verfahrens beim Verwaltungsgericht, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des zum Verfahren beigeladenen Pascal Rambaud, muss laut Urteil die Stadt St. Ingbert tragen.

Abschließend stellen die Richter fest: "Nach alldem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass auf die Wohnsitzsituation von Pascal Rambaud einzugehen ist." Weil es aber nichts Neues zur Sache gegeben habe, sieht die Stadt immer noch Bedarf zu weiteren rechtlichen Prüfungen. Oberbürgermeister Hans Wagner : "Die Juristen sind gefordert." Einen Monat hat die Stadt nach dem schriftlichen Urteil, um eine Berufung zu beantragen.

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