Welche Halloween-Streiche erlaubt sind – und wo der Spaß aufhört

Saarbrücken · Wenn Kinder verkleidet durch die Straßen ziehen, Süßes fordern und mit Saurem drohen – dann ist Halloween. Wer für Schäden haftet, darüber informiert der Saarländische Anwaltverein.

Klingelstreiche, ein Umbau der Dekoration im Vorgarten oder den Zaun mit Toilettenpapier umwickeln - das sind beliebte Kinderstreiche zu Halloween und aus rechtlicher Sicht kein Problem. "Werden allerdings Türschlösser verklebt, Feuerwerkskörper in Briefkästen geworfen oder Ketchup an Hauswände geschmiert, hört der Spaß auf. Denn das gilt als Sachbeschädigung", sagt Christoph Clanget, Vorstandsmitglied des Saarländischen Anwaltvereins. Für Schäden durch Halloween-Streiche könnten die Eltern oder auch die Kinder selbst haftbar gemacht werden, erläutert der Rechtsanwalt. Meist müssten die Eltern haften. Das gelte aber nicht immer: Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge sind Kinder ab sieben Jahren "deliktfähig". Clanget erläutert, sie könnten dann theoretisch für Schäden haftbar gemacht werden. Ob das wirklich eintritt, hängt laut Clanget vom Einzelfall ab - unter anderem von der Einsichtsfähigkeit des Kindes und davon, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Teilweise springe auch die private Haftpflichtversicherung ein.

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Mehr Statistiken finden Sie bei StatistaAb 14 Jahren sind Jugendliche strafmündig, sodass auch strafrechtliche Konsequenzen möglich sind. Eine Strafanzeige droht laut Anwaltverein etwa dann, wenn Eier auf fahrende Autos geworfen werden oder Gegenstände beschmiert oder beschädigt werden. Wie lange Jugendliche auf öffentlichen Halloween-Partys bleiben dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz. "Findet die Halloween-Party in einer Disco oder einem Club statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr daran teilnehmen", sagt Clanget. Kindern unter 16 Jahren ist das nur erlaubt, wenn eine erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.

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