Streit um das Tanzverbot im Saarland vor Ostern

Saarbrücken · Verstoßen Diskothekenbetreiber gegen das Tanzverbot des Feiertagsgesetzes, kommen saftige Geldstrafen auf sie zu. Und nicht nur das, sie können sogar ihre Zulassung und so ihren eigenen Betrieb verlieren.

Von Gründonnerstag, 4 Uhr bis Karsamstag, 24 Uhr gilt im gesamten Saarland striktes Tanzverbot. "Das ist ein Ausdruck der Toleranz für das Christentum", erläutert der katholische Saarbrücker Dekanatsreferent Thomas Equit. Er betrachte den Verzicht als respektvollen Umgang mit dem Tod Christi. Doch nicht alle stehen dem saarländischen Feiertagsgesetz positiv gegenüber. Vor allem Diskothekenbetreiber halten nicht viel davon. Die Saarbrücker Diskothek Garage hat zwar geöffnet, aber die Tanzfläche ist für die Tage des Verbots abgesperrt. "Natürlich kommen dann weniger Besucher", beklagt sich Stephan Junkes, Marktingleiter der Garage. In der Zeit verzeichne die Disko klare Umsatzeinbrüche. Das Gesetz zu brechen, das überlegt sich ein Diskothekenbetreiber jedoch zwei Mal. Denn der Verstoß gegen das Feiertagsrecht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro geahndet werden kann, so das saarländische Innenministerium. Zudem gefährde der Betreiber seine Konzession.

Die Piraten-Fraktion im Saar-Landtag übt schon länger Kritik an dem Verbot. "Es sollte jedem freigestellt sein, aus religiösen Motiven heraus auf das Tanzen zu verzichten", so Pirat Andreas Augustin . Seine Fraktion hatte die Abschaffung des Verbotes öffentlicher Tanzveranstaltungen an stillen Feiertagen bereits 2013 gefordert. Der Gesetzesentwurf war jedoch von SPD und CDU abgelehnt worden. Die CDU hält auch weiterhin an dem Verbot fest. "Das Tanzverbot hat unmittelbar mit den Traditionen unserer christlichen Kultur zu tun", so der CDU-Landtagsabgeordnete Christian Gläser . Geregelt ist dieses im Paragraf zehn des Saarländischen Feiertagsgesetzes (SFG). Bereits 1919 war es Bestandteil der Weimarer Reichsverfassung, darin heißt es: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, der seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt."

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