Bürger, ran an die Schneeschaufel!

Saarbrücken · Wer sorgt im Winter dafür, dass Straßen, Treppen und Gehwege von Eis und Schnee befreit sind, damit keine Unfälle passieren? Der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) erklärt, was der Winterdienst des ZKE erledigt und wofür die Bürger selbst verantwortlich sind.

 Schnee-Pause vor 18 Jahre: Dieses Foto entstand im Dezember 1998. Hans Egon Reha ist als städtischer Arbeiter mit Schnee-Schippen beschäftigt. In der Nähe der Ludwigskirche gönnt er sich eine kurze Rast. Archivfoto: Walter Barbian

Schnee-Pause vor 18 Jahre: Dieses Foto entstand im Dezember 1998. Hans Egon Reha ist als städtischer Arbeiter mit Schnee-Schippen beschäftigt. In der Nähe der Ludwigskirche gönnt er sich eine kurze Rast. Archivfoto: Walter Barbian

Straßen und Bürgersteige müssen frei von Eis und Schnee sein. Darauf weist der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) hin. Der Winterdienst des ZKE kümmert sich darum, dass wichtige Verkehrsadern zuerst von Schnee und Eis befreit werden. Die wichtigsten Straßen und die Zufahrten zu den Krankenhäusern werden zuerst geräumt. Parallel dazu ist der Winterdienst unterwegs und befreit zum Beispiel Fußgängerüberwege, Treppen, Verbindungswege sowie Haltestellen der Saarbahn von Schnee und Eis. Die Einsatzpläne der Winterdienst-Fahrzeuge sind nach Angaben des ZKE dabei in Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Es gibt allerdings auch viele Straßen, die nicht der Winterdienstverpflichtung des ZKE unterliegen. Vor allem viele Wohn- und Anliegerstraßen werden nicht gestreut.

Was die Bürger tun müssen

Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, die Abschnitte vor ihren Häusern zu reinigen, um Unfälle und Stürze zu vermeiden, heißt es in der Pressemitteilung des ZKE. Falls akute Rutschgefahr besteht, ist es vorgeschrieben, sogar mehrmals täglich zu räumen und zu streuen. Für die Reinigung ist grundsätzlich immer der Anlieger, also der Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer, verantwortlich. Dieser muss vor seinem Grundstück Eis sofort und Schnee nach Ende des Schneefalls beseitigen. Bei Glätte müssen sogenannte abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt gestreut werden. Nur bei Eisregen, an Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen ist es erlaubt, Streusalz zu verwenden. Eigentümer können die Streupflicht auch auf ihre Mieter übertragen. Dies steht dann in der Regel in der Hausordnung oder im Mietvertrag. Klaus Faßbender, ZKE-Bereichsleiter: "Auf Gehwegen und entlang von Häusern ohne Gehweg müssen Eigentümer einen mindestens ein Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten." In Fußgängerzonen sind es zwei Meter breite Streifen.

Montags bis samstags sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, über Nacht gefallenen Schnee bis sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis neun Uhr zu räumen. Um Stürze und Unfälle zu vermeiden, müssen bis 20 Uhr die Wege immer dann gereinigt werden, wenn Rutschgefahr besteht. Das ist oft mehrmals täglich der Fall. Betreiber von Kinos, Theatern, Gaststätten oder Veranstalter müssen sogar nach 20 Uhr für die Sicherheit ihrer Gäste sorgen.

Größere Schneemengen müssen so beiseite geschoben werden, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Damit später das Tauwasser abfließen kann, müssen Hydranten und Gullys frei bleiben.

zke-sb.de/winterdienst

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