Auch an Faasend: Weder Alkohol noch Tabak für Kinder und Jugendliche

Saarbrücken · Das Jugendamt des Regionalverbandes erinnert daran, dass die deutschen Gesetze zum Jugendschutz auch während der saarländischen Fastnacht gelten.

 Klarer Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Jugendliche mit Wodka und Alkopops. Foto: Steffen Füssel/dpa

Klarer Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Jugendliche mit Wodka und Alkopops. Foto: Steffen Füssel/dpa

Foto: Steffen Füssel/dpa

Wenn die Narren in der 5. Jahreszeit wieder regieren, werden bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche mitunter die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nicht immer beachtet - darauf weist das Jugendamt des Regionalverbandes hin und warnt: Problematisch ist es, sollten Jugendliche zu viel Alkohol konsumieren oder alkoholische Getränke an sie abgegeben werden, die nicht für ihre Altersklasse geeignet sind.

Vor der kommenden "Faasend" weist das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken darauf hin, dass auch während dieser närrischen Zeit mit ihren zahlreichen Fastnachtsveranstaltungen und Umzügen das Jugendschutzgesetz zu beachten ist.

Das Jugendschutzgesetz regelt in Paragraf 9 Abgabe und Konsum von Alkohol. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, weder an Kinder und Jugendliche abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. In diesem Zusammenhang - darauf weist das Jugendamt ausdrücklich hin - gelten auch die sogenannten Alkopops als branntweinhaltige Getränke und dürfen somit nicht an Kinder und Jugendliche verkauft und abgegeben werden.

Das Jugendschutzgesetz regelt in Paragraf 10 auch das Rauchen in der Öffentlichkeit. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Gerade auch Faschingsumzüge sind in diesem Zusammenhang eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit und werden von den Jugendschutzbestimmungen erfasst. Weitere Informationen erteilt das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken, Tel. (0681) 5065154.

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