Diskussion um Flüchtlingsheim geht weiter

Mettlach · Das umstrittene frühere Schulgebäude „Auf Kappelt“ in Saarhölzbach ist heute ein Thema im Gemeinderat von Mettlach. Dessen Mitglieder diskutieren, ob die Kommune die Immobilie vom Eigentümer erwerben soll.

 Das frühere Schulgebäude „Auf Kappelt“ in Saarhölzbach. Foto: Becker & Bredel

Das frühere Schulgebäude „Auf Kappelt“ in Saarhölzbach. Foto: Becker & Bredel

Foto: Becker & Bredel

Am heutigen Mittwoch wird der Gemeinderat von Mettlach darüber beraten, ob die Kommune versuchen soll, das umstrittene ehemalige Schulgebäude "Auf Kappelt" in Saarhölzbach von dem jetzigen Eigentümer, der Firma Grüner Kreis Immobilien (GKI) zu erwerben. Nur so, davon sind zumindest die Freien Bürger Mettlach (FBM) überzeugt, könne nach der Immobilien-Affäre um die Flüchtlingsunterkunft in Saarhölzbach der "politische Frieden in der Gemeinde wieder hergestellt werden". In die gleiche Richtung geht ein weiterer Antrag der CDU-Ratsfraktion. Beide Anträge werden am Mittwoch im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung besprochen. Ob freilich der Eigentümer überhaupt kaufen möchte, war am Dienstag nicht zu erfahren.

Land fördert Unterkünfte

Wie läuft grundsätzlich das Prozedere ab, wenn eine Kommune beschließt, eine Immobilie zur Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zu erwerben? Hierzu erläutert das saarländische Innenministerium, dass das Land grundsätzlich 50 Prozent der Erwerbs- und Sanierungskosten übernimmt - bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 Euro . Von dem verbleibenden Rest, den eigentlich die Kommune zu tragen hätte, wird wiederum die Hälfte über sogenannte Bedarfszuweisungen übernommen (Rechenbeispiele siehe separaten Text). "Die aus dem Wohnraum erzielbaren Mieteinnahmen werden nicht auf die Förderung angerechnet und verbleiben bei den Gemeinden", heißt es von Seiten des Ministeriums.

Zwar sei es gemäß Landesaufnahmegesetz (LAG) grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden, die Unterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten. Da dies jedoch mit finanziellem Aufwand verbunden sei, habe die Landesregierung Ende 2014 diese finanzielle Unterstützung der Kommunen beschlossen. Sowohl im vergangenen wie im laufenden Jahr stehen hierfür Gelder im Landeshaushalt zur Verfügung. Die sind auch nicht von ihrem Umfang her budgetiert, das heißt, der Fördertopf ist nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt. "Gefördert wurden alle Maßnahmen nach der Reihenfolge der Antragseingänge", teilt das Ministerium mit. Sofern die Landesmittel nicht ausreichten, konnten demnach Förderungen auch noch ganz aus Bedarfszuweisungen (Alternativfinanzierung) erfolgen. "Anträge, die 2015 nicht mehr bewilligt werden konnten, wurden in das Jahr 2016 übernommen, da die Förderung auch in diesem Jahr fortgesetzt wird." Die Gemeinden können jederzeit Förderanträge für das Zuschussprogramm stellen. Jedoch sei auch der so genannte vorzeitige Maßnahmenbeginn generell genehmigt. Das heißt, dass die Gemeinden Maßnahmen umsetzen dürfen ohne vorherige Antragstellung oder Bescheid-Erteilung. "Ein Gebäudeerwerb ist also jederzeit möglich und kann nachträglich zur Förderung angemeldet werden", unterstreicht das Ministerium.

Ratsbeschluss ist notwendig

Selbst Gemeinden, die aufgrund Ihrer hohen Schuldenlast strenge Auflagen bezüglich ihrer Kreditaufnahme beachten müssen (so wie es bei Mettlach der Fall ist), brauchen diese für den Erwerb oder die Sanierung von Wohnraum für Flüchtlinge nicht im Auge zu behalten: "Für Ausgaben in Verbindung mit der Flüchtlingsunterbringung können Kreditaufnahmen ohne Anrechnung auf den üblichen Kreditrahmen der Gemeinden erfolgen", stellt das Innenministerium klar. Allerdings bedarf es eines Beschlusses des Gemeinderates, in dessen Zuständigkeit der Erwerb eines Wohngebäudes gemäß Kommunal-Selbstverwaltungsgesetz grundsätzlich falle.

Die Landesförderung ist zudem mit Auflagen verbunden: So gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, erläutert das Innenministerium. "Das heißt, die Gebäude müssen in dieser Zeit für die Unterbringung von Flüchtlingen oder für andere sozial bedürftige Personenkreise zur Verfügung stehen, zum Beispiel für einkommensschwache Haushalte, Familien, Alleinerziehende, Obdachlose et cetera." Komme es vor Ablauf der zehn Jahre zu einer Nutzungsänderung oder einer Veräußerung, so müsse dies der Bewilligungsbehörde (also dem Ministerium) angezeigt werden. "Grundsätzlich sind dann geleistete Zuwendungen anteilig zurückzuzahlen, damit Förderungen nicht ins Leere laufen. In begründeten Fällen kann aber auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden", heißt es aus Saarbrücken.

Bislang kein Förderantrag

Diese Fördermöglichkeiten sind den Saar-Kommunen nach Auskunft des Innenministeriums Anfang 2015 "in persönlichen Einzelgesprächen" vorgestellt worden. Auf die Möglichkeiten seien die Kommunen auch mehrfach schriftlich hingewiesen worden, zuletzt Ende November 2015, als erneut eine Erläuterung der Fördermöglichkeiten sowie ein Hinweis auf die Fortführung des Förderprogramms in 2016 erfolgt sei. "Seitens der Gemeinde Mettlach gab es bislang keine Anfrage beziehungsweise keinen Antrag für einen Immobilienerwerb", stellt das Ministerium klar.

Zum Thema:

HintergrundWie berechnet sich die Landesförderung für den Erwerb von Wohnraum für Flüchtlinge? Hierzu hat das Innenministerium auf SZ-Anfrage drei Rechenbeispiele erstellt.Fall 1: Sanierung oder Hauskauf kosten 80 000 Euro . Der Zuschuss aus der Wohnraumförderung liegt bei 50 Prozent gleich 40 000 Euro . Es verbleiben der Gemeinde Kosten von 40 000 Euro , zu denen sie wiederum 50 Prozent Bedarfszuweisungen erhält, also 20 000 Euro . Die Gemeinde bekommt also insgesamt 60 000 Euro und muss 20 000 Euro selbst tragen. Fall 2: Sanierung oder Hauskauf kosten 100 000 Euro . Der Zuschuss aus der Wohnraumförderung liegt bei 50 Prozent, in diesem Fall also beim Höchstfördersatz von 50 000 Euro . Es verbleiben der Gemeinde 50 000 Euro , zu denen sie wiederum 50 Prozent Bedarfszuweisungen erhält, also 25 000 Euro . Die Gemeinde bekommt also insgesamt 75 000 Euro und muss 25 000 Euro selbst tragen.Fall 3: Sanierung oder Hauskauf kosten 200 000 Euro . Der Zuschuss aus der Wohnraumförderung liegt hier beim Höchstsatz von 50 000 Euro . Es verbleiben der Gemeinde 150 000 Euro , zu denen sie wiederum 50 Prozent Bedarfszuweisungen erhält, also 75 000 Euro . Die Gemeinde bekommt also insgesamt 125 000 Euro und muss 75 000 Euro selbst tragen. cbe

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