Europa geht's auch um die Wurst

Merzig-Wadern · EU-weit sind ab dem 13. Dezember allergene Stoffe in Lebensmitteln zu kennzeichnen. Was bedeutet das für Vereine, Kindergärten oder Schulen und ihre Feste? Müssen Kuchen-Spender aufschreiben, was drin ist? Die SZ hat beim stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure nachgefragt.

Viele Vereine sind verunsichert: Was bedeutet die EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung, die ab 13. Dezember vorgeschrieben ist? Allergene Stoffe müssen dann für den Verbraucher genau ausgewiesen werden (siehe auch "Stichwort"). "Ein Tierschutzverein in Köln hat das Thema auf Facebook gespielt und dann ging das rund", heißt es von einem Vereinsvertreter aus unserer Region. "Müssen wir jetzt bei unseren Veranstaltungen den Kuchenspendern sagen: Ihr müsst nun aufschreiben, was ihr da reinmacht? Wie werden die reagieren?" Doch Vereine, Pfarrgemeinden, Kindergärten oder Schulen dürfen aufatmen: "Veranstaltungen, die gelegentlich, im kleinen Rahmen oder von Privatpersonen organisiert werden, sind von der EU-Vorschrift und somit auch von der Allergenkennzeichnung ausgenommen." Diese Botschaft kommt von Paul Nerschbach, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure . Nerschbach war zudem bis zum Sommer dieses Jahres in Ottweiler Leiter des Sachgebiets Lebensmittel der Regionalstelle Ost des Landesamtes für Verbraucherschutz.

"Es ist schon eine allgemeine Verunsicherung zu spüren, wenn die neue Regelung jetzt kommt", sagt Nerschbach gegenüber der SZ. Und auch die Kontrolleure müssten sich fit machen: "Unsere interne Schulung läuft."

Das Unionsrecht, heißt es in den entsprechenden Bestimmungen und Erläuterungen, soll nur für Unternehmen gelten. Der Unternehmensbegriff setzt jedoch "Kontinuität" und "Organisationsgrad" voraus. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen, auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollen nicht unter diese Verordnung fallen.

Als Beispiel für Ausnahmen zählt Nerschbach auf: Straßenfeste, Vereinsfeste mit Mitbring-Ware, Kuchenbüfett bei Second-Hand-Basar in Kitas, Weihnachtsmarkt mit Gebäckverkauf für einen guten Zweck, Landfrauen kochen beim Dorffest oder eben auch der Flohmarkt des Tierschutzvereins mit Kuchen- Spenden.

Keine Ausnahme gilt, so Nerschbach weiter, für gewerbliche Teilnehmer an Cityfesten, regelmäßige Markthändler, Vereine mit Vereinsgastronomie, große Vereinsveranstaltungen mit Bewirtung.

Die Gulaschsuppe der Landfrauen darf also ohne Allergenkennzeichnung geschöpft werden. Die Profisuppe aber braucht eine Beigabe, ob etwa glutenhaltiges Getreide oder Sellerie drin ist.

Kontakt: Landesamt für Verbraucherschutz, zuständig für den Kreis Merzig-Wadern ist die Regionalsstelle West in Saarlouis, Telefon (0681) 9978-4600.

Zum Thema:

StichwortDie Lebensmittel-Informationsverordnung (LIMV) tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft. Ab diesem Tag müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 eingehalten werden. Die Durchführung wird national geregelt. Der Entwurf für Deutschland liegt frühestens im Februar 2015 vor. Die LIMV sieht unter anderem die verpflichtende Kennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen vor, die Allergien auslösen können. Aufgelistet sind 14 Hauptallergene, unter anderem glutenhaltiges Getreide , Milch, Eier, Fische, Schalenfrüchte oder Sellerie . cle

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