Keine Ersatzansprüche, wenn man Flugzeug wegen Stau verpasst

St Ingbert · Ein Stau auf der A 620 verhagelte ihm den Urlaub auf Mallorca: Ein SZ-Leser verpasste sein Flugzeug. Ein Regressanspruch gegenüber dem Unfallverursacher bleibt ihm jedoch verwehrt, wie eine Expertin erklärt.

Monatelang hatte sich ein SZ-Leserreporter aus St. Ingbert auf seinen Urlaub gefreut. Mit dem Zug wollte er von Saarbrücken nach Frankfurt fahren. Von dort sollte es mit dem Flieger weiter nach Mallorca gehen. Um rechtzeitig am Hauptbahnhof zu sein, sei er mehr als zwei Stunden vor der Abfahrt mit dem Auto losgefahren. "Normalerweise brauche ich für die Strecke 15 Minuten", sagt der SZ-Leser. Doch dann wurden seine Reisepläne durch einen kilometerlangen Stau auf der A 620 zunichte gemacht. Er verpasste seinen Zug und damit auch sein Flugzeug und konnte die über 2000 Euro teure Reise nicht antreten. Ihm sei klar, dass unverschuldete Unfälle immer passieren könnten, betont er. In seinem Fall habe jedoch ein Linienbus den Stau verursacht, der zwei Räder verloren hatte. "Das passiert doch nicht einfach so", meint der pensionierte Kfz-Mechaniker. Er habe erfahren, dass die Reifen wohl nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Mit der Frage, ob er in dieser Situation Regressansprüche an den Unfallverursacher stellen kann, wandte er sich an unsere Redaktion.

Der ursprüngliche Verdacht, dass die Räder falsch montiert wurden, habe sich nicht bestätigt, teilte die zuständige Polizeidienststelle auf SZ-Anfrage mit. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reifen manipuliert wurden. Deshalb ermittle man nun wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zur Wahrung seiner Interessen sollte sich der SZ-Leser an seine Rechtsschutzversicherung oder einen Anwalt wenden, riet die Polizei . Denn hier handele es sich um ein zivilrechtliches Verfahren. "Während den unmittelbar beteiligten Personen das Schadenersatzrecht ein großes Spektrum ersatzfähiger Schadenpositionen zubilligt, gilt dieses für die am Unfall nicht unmittelbar Beteiligten nur in engen Grenzen", erklärt ADAC-Sprecherin Katrin Müllenbach-Schlimme. Für Verkehrsteilnehmer, die weder körperlich verletzt noch einen Sachschaden, sondern eine Vermögenseinbuße erlitten haben, sehe das Recht im Regelfall keine eigenen Ersatzansprüche vor, erklärte die Sprecherin unserer Zeitung.

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