Amtsgericht reicht Wagners Klage weiter

St Ingbert · Der Richter in St. Ingbert erklärte sich im Rechtsstreit zwischen Hans Wagner und Dominik Schmoll für nicht zuständig. Seine Begründung: Hier streite letztlich der Oberbürgermeister mit einem Fraktionsvorsitzenden. Und das sei keine Sache fürs Zivil-, sondern allenfalls fürs Verwaltungsgericht.

. Der Rechtstreit zwischen Hans Wagner und dem Fraktionsvorsitzenden von "Wir für St. Ingbert ", Dominik Schmoll, wegen der angeblichen Nebentätigkeit des Oberbürgermeisters wurde Mitte März vorm Amtsgericht St. Ingbert verhandelt (wir berichteten). Dort entschied der zuständige Richter, dass der von Wagner beschrittene Weg vor ein Zivilgericht unzulässig sei. Nach Anhörung der beiden Parteien, die jeweils durch ihre Anwälte vertreten waren, wurde das Verfahren stattdessen ans Verwaltungsgericht in Saarlouis verwiesen. Laut Urteilsbegründung war dabei ein Schreiben Schmolls ausschlaggebend, das dieser bereits am 26. März 2015 als Vorsitzender der "Bürgerfraktion Wir für St. Ingbert " an Bürgermeister Pascal Rambaud geschickt hatte. Darin hatte Schmoll darauf verwiesen, dass Hans Wagner neben seiner hauptamtlichen Betätigung auch ein Bestattungshaus in St. Ingbert , Stadtteil Rohrbach, betreibe. Rambaud solle daher prüfen, "ob der Oberbürgermeister tatsächlich seine Nebenbeschäftigung als Inhaber bzw. Geschäftsführer des Bestattungshauses Hans Wagner angezeigt hat und ob hiergegen keine Bedenken erhoben wurden". Hierdurch wiederum sah sich Wagner insoweit verleumdet, als Schmoll den Betrieb eines Bestattungshauses neben dem Bürgermeisteramt behauptet habe. Der OB verlangte daher, ihm diese Behauptung sowie die Behauptung, er gehe irgendeiner Nebentätigkeit nach, durch das Zivilgericht zu untersagen. Der Amtsrichter befand aber, dass Schmolls Auskunftsbitte nicht für ein Zivilgericht, sondern ausschließlich für den Verwaltungsrechtsweg geeignet sei. Das in dem Beschluss folgende Juristendeutsch kurz übersetzt: Der Fraktionsvorsitzende handelte im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse als Stadtrat. Ob sich in diesem öffentlich-rechtlichen Rechte- und Pflichtenzusammenhang womöglich ein Unterlassungsgrund finde, müsse das Verwaltungsgericht entscheiden. Die Sache dorthin zu verweisen, hatte in der Anhörung Wagners Anwalt zuletzt selbst beantragt.

Wie der OB gegenüber der SZ betonte, könnte nach den Feststellungen der Kommunalaufsicht (siehe eigenen Text) der Vorgang mit dem jetzigen Richterspruch erledigt sein. "Vorausgesetzt: Es werden keine Unwahrheiten mehr über meine angebliche Nebentätigkeit verbreitet." Wenn Dominik Schmoll dies ihm persönlich und auch in der Öffentlichkeit erkläre, werde er auch auf den Schritt zum Verwaltungsgericht verzichten.

Dominik Schmoll sieht sich hingegen, auch durch persönliche Äußerungen Wagner zu seiner Unternehmertätigkeit, nach wie vor darin bestätigt, dass der Stadtrat der vermeintlichen Nebentätigkeit weiter nachgehen müsse. Zudem ist er zuversichtlich, dass das Verwaltungsgericht befinden werde, dass ein Oberbürgermeister kein Stadtratsmitglied verklagen dürfe, weil es eine missliebige Meinung äußere. Aber auch "Wir für St. Ingbert " sehe noch die Chance für einen außergerichtlichen Weg, der aber dann über den Stadtrat führen müsste. Schmoll: "Dort könnte sich Hans Wagner zu seinem Unternehmen und seinen Einnahmen erklären." Unverändert habe aber Bürgermeister Rambaud die Aufgabe, eine mögliche Nebentätigkeit des Oberbürgermeisters zu prüfen.. Hans Wagner hat der SZ zwei Schreiben der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt vorgelegt, die aus seiner Sicht belegen, dass nichts auf eine angebliche Nebentätigkeit hinweise. Auch das Vorgehen von Bürgermeister Pascal Rambaud, der nach Angaben des OB nach einem Beschluss des Haupt- und Personalausschusses des Stadtrates möglicherweise einen Rechtsanwalt mit der Untersuchung seiner Nebeneinkünfte beauftragen will, sei daher überflüssig.

So habe Stefan Zender vom Landesverwaltungsamt am 27. November 2015 auf ein Schreiben Wagner geantwortet: "Aus Sicht der Kommunalaufsicht haben Sie in hinreichendem Maße Auskunft zu Art und Umfang einer Nebentätigkeit gegeben. Anhaltspunkte für ein Verbot gemäß Paragraf 87 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) sind auf Grund dieser Informationen für mich nicht ersichtlich." Der Oberbürgermeister verweist zudem auf Schreiben der Kommunalaufsicht vom 3. Dezember 2015, das ein früheres Schreiben an Bürgermeister Rambaud erläutert. Die darin aus Wagners Sicht entscheidende Passage lautet: "Da es aus Sicht der Kommunalaufsicht weiterer Darlegungen des Beamten (also des OB; Anm. der Redaktion) nicht bedarf, ist die Einberufung des Haupt- und Personalausschusses und ggf. die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur ,Untersuchung der Nebentätigkeit‘ nicht erforderlich; ein Tätigwerden des Landesverwaltungsamtes im Wege der Ersatzvornahme kommt somit nicht in Betracht." Dass Bürgermeister Pascal Rambaud aber auch fünf Monate nach Erhalt dieser Schreiben noch nichts unternommen habe, wertet Hans Wagner so: "Eine Aufklärung ist nicht gewollt, stattdessen wird weiter mit Schmutz geworfen."

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