Die Asyl-Entscheider von Lebach

In einem Bürogebäude auf dem Gelände der Landesaufnahmestelle in Lebach prüfen Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge alle Asylanträge aus dem Saarland. Der Leiter der Außenstelle, Georg Blatt, erklärt im Interview mit SZ-Redakteur Daniel Kirch, wie ein Asylverfahren abläuft.

 Der Jurist Georg Blatt leitet seit 1989 die saarländische Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Foto: Ruppenthal

Der Jurist Georg Blatt leitet seit 1989 die saarländische Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Foto: Ruppenthal

Foto: Ruppenthal

Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention: Soweit Schutz gewährt wird, ist dies in den mit Abstand meisten Fällen das Ergebnis. Voraussetzung ist, dass die Person in ihrer Heimat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird - entweder vom Staat oder von nicht-staatlichen Akteuren. Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält automatisch eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens drei Jahre, kann seine Familie nachholen, an Integrationsmaßnahmen teilnehmen und arbeiten.

Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 Grundgesetz: Nur wenige Flüchtlinge bekommen diesen Status mit Verfassungsrang. Es gelten höhere Voraussetzungen als beim Flüchtlingsschutz. Beispielsweise muss die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen, und die flüchtende Person muss direkt, ohne über einen Drittstaat, nach Deutschland gekommen sein, was nur per Flugzeug möglich ist. Die Rechtsfolgen für den Einzelnen sind identisch mit dem Flüchtlingsschutz.

Gewährung von subsidiärem Schutz: Wem die ersten beiden Wege versperrt sind, kann als sogenannter subsidiär Schutzberechtigter anerkannt werden, wenn er stichhaltige Gründe dafür liefert, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dazu zählen die Todesstrafe, Folter oder eine ernste Bedrohung des Lebens durch (Bürger-)Krieg. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für mindestens ein Jahr.

Abschiebungsverbot: Es gilt, wenn bei Abschiebung eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Person schwer erkrankt ist und eine Abschiebung ihren Gesundheitszustand wegen der schlechten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland wesentlich verschlechtern würde.

Ablehnung: Eine Person, deren Antrag abgelehnt wird, kann vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung klagen. Bestätigt das Gericht die Entscheidung, so muss die Person innerhalb einer bestimmten Frist ausreisen. Tut sie das nicht, wird sie abgeschoben.

Zum Thema:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Bearbeitung der Asylanträge und für weitere Fragen der Migration und Integration zuständig. Es unterhält dazu bundesweit 30 Außenstellen. Im Saarland gibt es seit 1989 eine Außenstelle, die seit dem Jahr 1992 auf dem Gelände der Landesaufnahmestelle in Lebach untergebracht ist (vorher in Saarlouis). Leiter der BAMF-Außenstelle in Lebach ist Georg Blatt. Der 60 Jahre alte gebürtige Saarländer ist Jurist im Rang eines Regierungsdirektors. Die Außenstelle Lebach beschäftigt 45 Mitarbeiter. Von ihnen arbeiten 16 im Bereich Asyl , darunter sechs Spezialisten, die über Asylanträge entscheiden. Sie heißen "Entscheider". kir

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort