Taubenzucht im Wohngebiet: Ein Hobby mit Tradition?

Neustadt · Tradition oder Belastung für Nachbarn: Ein Taubenzüchter darf auf seinem Grundstück maximal 50 Tauben halten. Aber dann waren es plötzlich 100 Tiere und die Baubehörde sagte „Stopp“. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht.



Ein Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt entschieden (Az.: 3 K 322/15.NW).

Der betroffene Taubenzüchter wohnt in einem Einfamilienhaus mit Nebengebäuden. Es liegt in einem reinen Wohngebiet in einem kleinen Ort mit etwa 1000 Einwohnern. Im März 2000 hatte der Landkreis Südwestpfalz dem Mann eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere erteilt. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen.

Im Jahr 2012 wurde dem Landkreis bekannt, dass der Hauseigner weit über 100 Tauben auf dem Grundstück hält. Bei einer Ortsbesichtigung bestätigte sich dieser Vorwurf. Bereits in den Außenkäfigen waren 90 bis 120 Tiere zu sehen. Zudem wurde auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses war eine weitere Voliere angebaut worden.

Daraufhin stellte der Betroffene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Auf Nachfrage teilte er ergänzend mit, dass die Haltung von etwa 100 Tauben vorgesehen sei. Der Landkreis versagte ihm 2014 die Baugenehmigung. Begründung: Die Haltung von etwa 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar. Dagegen klagte der Betroffene. Er ist der Ansicht, dass von der Taubenhaltung keine nennenswerten Beeinträchtigungen ausgehen. Sie sei gebietsverträglich. Maßweiler sei ein sehr kleiner Ort mit nur rund 1.000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In Maßweiler sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Es gebe im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der etwa 100 Tauben halte. Deshalb müsse dies auch ihm erlaubt sein.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Anwesen des Klägers befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Außer Wohngebäuden seien dort zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen, reinen Wohngebiets.

Das Gericht weiter: Soweit der Kläger behauptet habe, seine eigene Taubenhaltung sei in dem Ort nur noch ein "kümmerlicher Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs" in früheren Jahren, könne er daraus nichts herleiten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gebe es in Maßweiler neben dem Kläger nur noch einen weiteren Taubenzüchter, der offenbar etwa 100 Brieftauben halte. Abgesehen davon, dass das Anwesen dieses Taubenzüchters in einem Mischgebiet liegen dürfte, habe diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das rund einen Kilometer südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben halte. Von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung in Maßweiler könne demnach keine Rede sein, so das Fazit der Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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