Wenn das Heizöl kommt und das Geld knapp wird: Gibt es Hartz IV?

Dresden · Wer nicht genug Geld zum Leben und zum Heizen hat, der kann eventuell Hartz IV bekommen. Aber wie wird ausgerechnet, ob man genug Geld hat? Und wie schlagen dabei die Kosten für eine einmalige Öllieferung zu Buche?

Das Sozialgericht Dresden hat klargestellt, wie eine einmalige Lieferung von Heizöl bei der Berechnung der Bedürftigkeit gemäß Hartz IV zu berücksichtigen ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Monat wegen der Zahlung der Ölrechnung einmalig das Geld knapp wird. Ein Anspruch auf Hartz IV bestehe vielmehr nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung der Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt. (Az.: S 48 AS 6069/12)

Die Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Es handelt sich um eine alleinerziehende Mutter und ihren Sohn. Insgesamt verfügen sie monatlich über etwa 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende Hartz IV-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen der Familie deren Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt.

Als dann jedoch das Heizöl für das Einfamilienhaus geliefert wurde, wurde das Geld knapp. Der Lieferant forderte rund 460 Euro. Die Familie beantragte daraufhin beim Landkreis Bautzen die Übernahme dieser Kosten, da sie im Monat der Öllieferung einmalig bedürftig seien. Dies lehnte der Landkreis ab. Begründung: Der Familie sei zuzumuten, aus ihrem normalen Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.

Diese Linie wurde vom Sozialgericht bestätigt. Nach Auffassung der Richter ist bei Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten seien vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Und nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf überstiegen. Ein Anspruch auf Hartz IV wegen der einmaligen Öllieferung bestehe deshalb nicht.

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