Nicht genehmigter Swimming-Pool am Haus muss zugeschüttet werden

Koblenz · Der Traum vom eigenen Privat-Schwimmbad neben dem Wohnhaus ist für ein Ehepaar wohl zu Ende. Verwaltung und Justiz machen nicht mit. Also müssen die Eheleute ihren Swimming-Pool trocken legen und zuschütten.

Das nicht genehmigte Privat-Schwimmbad an einem Wohnhaus im Außenbereich von Koblenz muss beseitigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht der Stadt an Rhein und Mosel entschieden (Az.: 1 K 111/14.KO).

Die betroffenen Eheleute sind Eigentümer des genehmigten Wohngebäudes. Sie wollten nebenan ein privates Schwimmbad bauen und beantragten die entsprechende Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Koblenz lehnte dieses Ansinnen jedoch im Jahr 2003 ab. Im Juli 2011 stellte die Behörde dann fest, dass im Garten der Kläger östlich des Wohnhauses eine Poolanlage errichtet wurde. Daraufhin wurde einem der Kläger die Beseitigung der Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich aufgegeben. Ferner untersagte die Behörde die Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken. Aber die Eheleute gaben nicht auf. Sie legten für ihr privates Schwimmbad abermals Bauunterlagen vor und beantragten nochmals eine Baugenehmigung. Deren Erteilung wurde von der Stadt Koblenz erneut versagt.

Diese Linie wurde von den Richtern bestätigt: Das Ehepaar habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, selbst wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Errichtung des Schwimmbades stehe nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang, in dem der Bereich des Bades als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Zudem würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften.

Das Gericht weiter: Die Stadt Koblenz dürfe auch die Beseitigung des Bades verlangen. Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe. Die Untersagung der Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken sei allerdings rechtswidrig. Eine solche Regelung stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts dar, weil auf dieser Fläche selbst die eigentlich zulässige Nutzung als Garten oder Wiese nicht mehr möglich wäre. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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