Funk-Rauchmelder: Gehörloser Mann muss Kosten selbst tragen

Halle · Rauchmelder können Leben retten. Das steht fest. Trotzdem gilt: Wenn jemand wegen Taubheit spezielle Rauchmelder benötigt, dann muss die Krankenkasse die Mehrkosten dafür nicht zahlen.

Das Landessozialgericht von Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) hat entschieden, dass ein Gehörloser keinen Anspruch gegen seine Krankenversicherung auf Versorgung mit einem 146 Euro teuren Funk-Rauchmelder hat (Az.: L 4 KR 11/11).

Die Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall ist taub. Er kann deshalb die Tonsignale normaler Rauchwarnmelder nicht hören. Er ist der Ansicht, dass ihn seine Krankenkasse vor diesem Hintergrund mit einem speziellen Warngerät ausstatten müsste. Beim Ausbruch eines Feuers sei ein solches Gerät für ihn lebenswichtig. Dessen per Funksignal ausgelöste Lichtsignale seien die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für den Rauchmelder ab.

Der Betroffene zog daraufhin vor Gericht. Ohne Erfolg. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau wies die Klage in erster Instanz ab. Begründung: Die Krankenkasse müsse nicht zahlen. Der Funk-Rauchwächter sei nicht zum Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung erforderlich. Angestrebt werde ein mittelbarer Behinderungsausgleich, da nicht die Behinderung als solche behoben werden solle, sondern die Folgen gemindert. Hierbei seien die Krankenkassen dann allerdings nur verpflichtet, die Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür sei die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter nicht erforderlich, so die Richter. Der Kläger könne auch ohne dieses Gerät selbstständig wohnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in Sachsen-Anhalt die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern nicht vorgeschrieben sei.

Das Landessozialgericht hat diese Linie bestätigt. Auch nach seiner Auffassung ist die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Kasse habe nur einen Behinderungsausgleich für den Bereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu. Der Rauchmelder sei demnach keine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Seine Anschaffung falle vielmehr in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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