Arbeiter stürzt vom Dach und will Schmerzensgeld vom Hauseigentümer

Hamm · Es ist der Albtraum für jeden Hauseigentümer: Auf seinem Dach wird gearbeitet und wegen mangelhafter Absicherung stürzt ein Handwerker ab, verletzt sich dabei schwer. Muss der Bauherr deshalb Schmerzensgeld zahlen?

Ein privater Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker Dacharbeiten unzureichend absichert und deswegen vom Dach stürzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen eines Verfahrens auf Prozesskostenhilfe entschieden. Die Richter stellten klar, dass ein privater Bauherr im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für sein Gebäude nicht verpflichtet ist, einen Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen seien Sache des beauftragten Handwerkers (Az.: 11 W 15/14).

Im konkreten Fall ließ der Bauherr von einem Elektriker eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle montieren. Am Rand der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder machte sich der Elektriker an die Dacharbeiten. Dabei trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach, der Handwerker stürzte etwa sieben Meter nach unten auf den Hallenboden und verletzte sich schwer. Er forderte daraufhin vom Bauherren Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 27 000 Euro. Begründung: Der Bauherr habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er vor Beginn der Arbeiten keine Anweisung zur Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Das Land- und nun auch das Oberlandesgericht haben den Antrags des Elektrikers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Begründung: Der Antragsteller könne keinen Schadensersatz verlangen. Der privater Bauherr sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle.

Die Richter weiter: Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Der Bauherr habe nämlich annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, beispielsweise durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem Fachmann nicht verantwortlich. red/wi

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