Stadt darf Container für Altkleider an Straßen entfernen lassen

Mainz · Altkleidercontainer beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum und brauchen eine Sondernutzungserlaubnis. Fehlt diese, dann müssen sie abgebaut werden. Das gilt auch für Container auf Privatgelände an einer Straße. So das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Stadt Mainz hat zu Recht von einem Privatunternehmen verlangt, dass es Altkleidercontainer wieder entfernt, die es im Stadtgebiet aufgestellt hatte. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Die Container standen teilweise auf öffentlichen Straßen. Im Übrigen waren sie auf privaten Flächen so positioniert, dass sie nur über den öffentlichen Straßenraum gefüllt oder entleert werden konnten (Az.: 6 L 123/14.MZ).

Das Unternehmen hatte sich gegen die Anordnung aus dem Rathaus gewehrt und die Aussetzung des sofort vollziehbaren Bescheides beantragt. Es hatte dabei insbesondere beanstandet, dass die Stadt in ihrem Bescheid die Standorte der Container nicht angegeben habe. Man sei deshalb überhaupt nicht in der Lage, die Anordnung zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht sah dies anders und entschied: Die behördliche Verfügung sei offensichtlich rechtens, so dass ihrer sofortigen Vollziehung nichts entgegenstehe. Die Verfügung sei ausreichend bestimmt. Sie verdeutliche der Antragstellerin, was die Stadt von ihr verlange. Und sie sei umsetzbar, weil die Antragstellerin wisse, wo sie ihre Container aufgestellt habe. Zudem könne das Unternehmen eventuelle Unklarheiten durch Rückfrage bei der Stadt beheben.

Die Richter grundsätzlich weiter: Das Aufstellen der Container überschreite den Gemeingebrauch der Straßen, da diese nur Verkehrszwecken gewidmet seien. Die Antragstellerin benötige deshalb eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die sie aber nicht habe. Diese Erlaubnis sei auch erforderlich für die auf Privatgrundstücken positionierten Container. Deren Benutzung sei nämlich nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich. Und die mit der Nutzung verbundenen Handlungen - Lesen der Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Kleidern - seien keine Vorgänge, die Verkehrszwecken dienen. red/wi

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