Solaranlage auf dem Dach und Pferde im Stall: Was der Fiskus sagt

München · Eine Solaranlage auf dem Dach eines Privathauses macht das Anwesen steuerlich noch nicht zu einer gewerblichen Anlage. Die Unterhaltskosten des Hauses gelten deshalb nicht als Betriebsausgaben. So der Bundesfinanzhof.

Die Kosten eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften dient, können steuerlich zwar als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn auf einem solchen Privatanwesen lediglich eine Solaranlage betrieben wird. Diese allein macht das Anwesen noch nicht zu Betriebsvermögen im Sinne des Steuerrechts. Solaranlage und Gebäude werden steuerlich quasi getrennt. Deshalb lassen sich die Kosten eines privaten, nicht zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäudes auch nicht anteilig steuerlich abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az.: III R 27/12).
Der Kläger im konkreten Fall hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin unter anderem eine Pferdepension betrieb.

Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof bestätigten diese Sicht der Dinge.
Der BFH geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung" gehören. Die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen kann nach Auffassung der Richter auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als so genannte Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Der Bundesfinanzhof weiter: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommenssteuer an. red/wi

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