Mieter beschimpft Vermieter als „Schwein“ - Fristlose Kündigung

München · (Miet)Verträge sind zwar grundsätzlich einzuhalten. Aber dass gilt nicht, wenn es wichtige Gründe gibt, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Dann gibt es das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter. Sie berechtigt den Vermieter unter Umständen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Und zwar dann, wenn der Beleidigung keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist und wenn vor diesem Hintergrund die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. So weit das Amtsgericht München (Az.: 411 C 8027/13).

Der Fall: Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München soll einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am Ende Februar 2013 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher "Sie sind ein Schwein". Daraufhin erhielt er Anfang März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Als der Mieter nicht auszog, reichte sein Vermieter eine Räumungsklage ein.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Begründung: Die Beleidigung "Sie sind ein Schwein" sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei auf Grund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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