Urteil fordert gegenseitige Rücksichtnahme Streit über Parkplätze in der Wohnanlage: Müssen Autos immer schön in der Mitte stehen?

München · Manchmal wird es auf den markierten Parkplätzen von Wohnanlagen eng und das Ein-oder Aussteigen fällt schwer. Eine Frau forderte deshalb von der Nachbarin ausreichend Abstand. Diese solle gefällig in der Mitte ihres Platzes parken und nicht am Rand. Zu Recht?

 Autos auf einem Parkplatz mit markierten Stellflächen. Symbolfoto.

Autos auf einem Parkplatz mit markierten Stellflächen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Die Inhaberin eines Stellplatzes in einer Wohnanlage darf diesen Platz in seiner kompletten Breite nutzen. Sie darf ihr Auto deshalb auch dann auf der rechten Hälfte des Stellplatzes parken, wenn dies der Nutzerin der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil klargestellt ( Az.: 415 C 3398/13).

Der Fall: Eine Frau parkte gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche ab, sondern eher auf der rechten Hälfte. Dies störte die Fahrerin des nebenan stehenden Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen behindert. Die Opel-Fahrerin forderte deshalb ihre Nachbarin auf, dieses Parkverhalten zukünftig zu unterlassen und eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben.

Die Fahrerin des Renault weigerte sich. Sie betonte, dass sie mit ihrem Auto nur dann nach rechts rücke, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei. Dann müsse sie nach rechts rücken, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne. Das Gleiche könnte dann übrigens auch die Opel-Fahrerin tun und ebenfalls weiter rechts parken. Dann würden quasi alle Autos in der Reihe nach rechts rücken.

Die Besitzerin des Opel Corsa sah das nicht ein und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Sie verlangte, dass die Nachbarin es zu unterlassen habe, so weit rechts zu parken. Die Opel-Fahrerin weiter: Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Und für den Fall der Zuwiderhandlung verlange sie 5000 Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Begründung: Die Opel-Fahrerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Renault-Fahrerin stelle keine solche Beeinträchtigung dar. Die Nachbarin parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie dort auch ein breiteres Fahrzeug abstellen dürfte, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde.

Auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn sei nicht verletzt. Die Renault-Fahrerin parke ihren Wagen nämlich nur dann mehr rechts in Richtung des Opel, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Sie regiere darauf und rücke ihr Auto zur Seite. Das entsprechende Gebot der Rücksichtnahme erstrecke sich in beide Richtungen. Deshalb könne die Klägerin in einem solchen Fall mit ihrem Opel ebenfalls nach rechts rücken. Dann stünden die Autos so, dass alle Nachbarn ein- und ausstiegen können.

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