Energie: Wann verjähren Mängelansprüche bei einer Photovoltaik-Anlage?

Karlsruhe. · Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil geklärt, wann Mängelansprüche bei einer auf einem Dach montierten Photovoltaikanlage verjähren. Aus Sicht der Richter gilt hier die zweijährige Verjährungsfrist, nicht die fünfjährige Frist für Bauwerke.

In welcher Frist verjähren die Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf einer Photovoltaikanlage? Gilt die übliche Frist von zwei Jahren für normale Gegenstände? Oder die verlängerte Frist von fünf Jahren für Bauwerke oder Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden? Der Bundesgerichtshof hat hier nun in einem Grundsatzurteil klargestellt: Es gilt die kurze Frist von zwei Jahren (Az.: VIII ZR 318/12).

Im konkreten Fall ging es um den Kauf einer Photovoltaikanlage im Jahr 2004. Der Verkäufer lieferte die Anlage auf Anweisung eines Zwischenhändlers direkt an den Endkunden, einen Landwirt. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel fest. Der Verkäufer wies diese Mängel zurück. Es kam zu diversen Zivilprozessen, in die der Verkäufer ab August 2007 einbezogen wurde. Das Land- und später das Oberlandesgericht verurteilten ihn zum Ausgleich des Schadens. Sie gingen davon aus, dass die Ansprüche auf Gewährleistung in fünf Jahren verjähren.

Dagegen wehrte sich der Verkäufer. Er berief sich auf die kürzere Verjährungsfrist. Zu Recht urteilte der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Er hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sondern in zwei Jahren (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB) verjähren. Begründung: Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune gewesen, noch seien sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken; denn sie solle Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. red/wi

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