Mieterin muss eigenmächtige Verglasung ihres Balkons abbauen

München · Verträge muss man einhalten. Eine Mieterin hielt dies für überflüssig, wenn es ihr und letztlich auch dem Vermieter nützt. Also ließ sie eigenmächtig eine Verglasung an ihren zugigen Balkon bauen. Die war zwar nützlich und schön, muss aber trotzdem wieder weg.

Ein Vermieter kann im Mietvertrag wirksam und dauerhaft vereinbaren, dass an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist. Das hat das Amtsgericht München jetzt klargestellt (Az.: AZ 472 C 7527/12).

Der Fall: Eine Frau schloss 1984 einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Stadt München ab. Im Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vorgenommen werden dürfen. Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte die Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Der Vermieter forderte sie daraufhin mehrfach auf, die Verglasung wieder zu beseitigen. Zunächst sagte die Mieterin dies auch zu. Als dann die Fassade saniert wurde, baute sie die Verglasung ab.

Nach Abschluss der Sanierung baute sie das Glas allerdings sofort wieder an. Also forderte ihr Vermieter sie erneut auf, doch endlich die Balkonverglasung zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich. Begründung: Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden. Sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen und beeinträchtige auch das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter das Glas deshalb dulden.

Der Vermieter sah das anders und klagte vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Begründung: Der Vermieter habe einen Anspruch auf Beseitigung. Laut Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus, so der Richter weiter. Es sei daher auch unerheblich, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Bezüglich letzterem habe die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch gegenüber dem Vermieter geltend machen könne. Auf den Beseitigungsanspruch hätten etwaige Mängel der Wohnung allerdings keinen Einfluss. red/wi

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