Urteil zur Haftung bei Sturmschäden Bauzaun fällt bei Sturm auf ein Auto - Firma will Schaden nicht bezahlen

München · Ein Bauunternehmer muss Zäune oder Gerüste an einer Baustelle regelmäßig und mehr als ein Mal die Woche kontrollieren. Tut er dies nicht, dann muss er unter Umständen zahlen, wenn ein Zaun auf ein Auto fällt und den Wagen beschädigt.

 Vom Sturmtief «Sabine» umgewehte Absperrgitter liegen in Nürnberg auf dem Boden. Symbolfoto.

Vom Sturmtief «Sabine» umgewehte Absperrgitter liegen in Nürnberg auf dem Boden. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Karmann

Wenn ein Bauzaun umfällt, dann spricht das dafür, dass er nicht ordnungsgemäß gesichert worden war. Das hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Beck online entschieden. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss demnach sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon das Umfallen des Zaunes begründe deshalb einen Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung (Az.: 244 C 23760/11).

Im konkreten Fall entstand ein Schaden in Höhe von 1 500 Euro. Hinzu kamen noch Sachverständigenkosten (386 Euro) sowie Mietwagenkosten (556 Euro) in der Reparaturzeit. Den Schaden wollte der Autofahrer von der Baufirma ersetzt bekommen. Diese hatte vom Bauherrn einen Generalauftrag erhalten, der auch die Baustelleneinrichtung umfasste. Die Firma weigerte sich aber zu zahlen. Motto: Sie habe ihre Sicherungspflicht auf eine andere Firma übertragen, die immer zuverlässig gewesen sei. Die eigenen Mitarbeiter seien zudem jeden Dienstag auf der Baustelle gewesen. Fazit: Der Zaun sei ordnungsgemäß aufgestellt worden. Und mit einem Sturm habe man nicht rechnen können.

So einfach sei das nicht, urteilte das Amtsgericht: Die Baufirma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese allgemeine Sicherungspflicht treffe denjenigen, der eine Gefahrenquelle schaffe. Da die Beklagte als Baufirma auf der Baustelle tätig gewesen sei, habe sie eine tatsächliche Gefahr eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte zwar übertragen. Das entbinde sie jedoch selbst dann nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung, wenn die andere Firma bislang zuverlässig gewesen sei. Und ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht sei die Baufirma nicht hinreichend nachgekommen. Eine einmalige Kontrolle pro Woche reiche dazu nicht aus.

Das Gericht weiter: Dass der Zaun nicht ausreichend gesichert gewesen sei, folge schon aus der Tatsache, dass dieser umgestürzt sei. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun müsse sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen standhalten. Allein durch das Umfallen des Zaunes bestehe bereits ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Diesen habe die Baufirma nicht entkräften können. Im Gegenteil: Lichtbilder hätten gezeigt, dass die Zaunelemente nicht mittig in den Betonsockeln standen, sondern in den äußeren Löchern auf der Seite der Fahrbahn. Dadurch sei keine gleichmäßige Gewichtsverteilung vorhanden gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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