Teuer: Hauseigentümer haftet für die Müllgebühren seiner Mieter

Neustadt · Vermieter müssen aufpassen. Nach einem Urteil aus der Pfalz müssen sie nach dem Auszug ihrer Mieter eventuell noch Jahre später für offen gebliebene Müllgebühren bezahlen.

Neustadt. Zahlen die Mieter einer Wohnung die Müllgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Az.: 4 K 866/12.NW).

Der Betroffene ist Eigentümer mehrerer Mietshäuser in Pirmasens. Auf seinen Antrag hin wurden die Müllgebühren für die Wohnungen von der Stadt Pirmasens direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Einige Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Gebühren aber nicht vollständig. Also forderte die Stadt 2009 und 2011 vom Hauseigentümer offene Gebühren von insgesamt 1500 Euro.

Der Mann wehrte sich dagegen und machte geltend, die Stadt dürfe nicht einfach nach etlichen Jahren Abfallgebühren bei ihm erheben. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, ihn umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter zu informieren. Das hätte ihm nämlich die Möglichkeit gegeben, gegenüber seinen Mietern zeitnah zu reagieren. Mit der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Stadt ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

Die Richter des Verwaltungsgerichts sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Ihr Fazit: Die Stadt habe die Müllgebühren von dem Kläger verlangen können. Begründung: Ein Grundeigentümers sei für den auf seinem Gelände anfallenden Abfall verantwortlich. Das sei eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung. Der jeweilige Eigentümer könne die anfallenden Gebühren dann entweder selbst bezahlen und auf die Mieter als Nebenkosten umlegen. Oder er könne den Entsorgungsträger die Gebühren direkt bei den Mietern verlangen lassen. Dies sei für den Vermieter eines Grundstücks eine Arbeitserleichterung.

Anschließend könne der Kläger sich dann aber nicht darauf berufen, die Stadt hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen. So etwas wäre im Bereich des Massengeschäfts Müllgebühren mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der vernünftigerweise nicht erwartet werden könne. Mit dem im konkreten Fall gewählten Weg - die Mieter sollen direkt an die Stadt zahlen - sei für den Eigentümer deshalb zusätzlich zur Arbeitserleichterung auch ein Kontrollverlust verbunden. Und es sei nicht Aufgabe des Müllentsorgers, dies auszugleichen. Es sei vielmehr Sache des Hauseigentümers als Vermieter, sich - insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses - bei der Stadt über etwaige Gebührenrückstände des Mieters zu informieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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