Achtung: Bei Schwarzarbeit gibt es keine Haftung für Mängel am Bau

Schleswig · Billig kann manchmal richtig teuer werden. Grund: Wer einen Handwerker schwarz für sich arbeiten lässt, der kann bei Mängeln nicht auf Einhaltung der Gewährleistung pochen.

Schleswig. Handwerker "schwarz" zu bezahlen, lohnt sich in Deutschland nicht. Darauf hat die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hingewiesen. Die Schwarzgeldabrede führe nämlich nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig dazu, dass in solchen Fällen der zu Grunde liegende Vertrag insgesamt null und nichtig sei.

Folge: Der Handwerker habe nach Ausführung der Arbeit keinen Anspruch auf eine Vergütung und der Auftraggeber könne bei etwaigen Mängeln der Handwerkerleistungen keine Nachbesserungen oder sonstige Garantieleistungen verlangen. Und auf gerichtliche Unterstützung brauche keine Seite zu hoffen.

Im konkreten Fall (Az.: 1 U 105/11) hatte ein Grundstückseigner einen Handwerker beauftragt, seine etwa 170 Quadratmeter große Zufahrt neu zu pflastern. Das Ganze sollte zum Preis von 1800 Euro ohne Rechnung erbracht werden. Kurz nach Durchführung der Arbeiten traten Unebenheiten auf. Der Handwerker bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Mann nämlich die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Der Eigentümer musste daraufhin einen anderen Unternehmer mit der Korrektur der Arbeiten beauftragen. Die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6000 Euro forderte er von dem ersten Handwerker zurück.

Zu Unrecht, befanden die Schleswiger Oberrichter. Der Grund: Die Parteien hätten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG). Und zwar indem sie vereinbarten, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde. In dieser "Ohne-Rechnung-Abrede" liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung. Diese Abrede sei nichtig, so das Gericht. Und dies führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags.

"Das Gericht attestierte beiden Parteien, dass sie sich mit der Schwarzgeldabrede außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben. Deshalb, so die einfache Logik der Richter, dürfe man ihnen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen, wenn an dem Geschäft etwas nicht stimmt", fasst Rechtsanwalt Dr. Martin Gessner von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes das Urteil zusammen. red/wi

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