Richter stoppen Krematorium in einem Gewerbegebiet

Osnabrück · Respekt gegenüber toten Menschen und ihren Hinterbliebenen hat die Justiz angemahnt. Daran fehle es, wenn man ein Krematorium mitten in ein Gewerbegebiet stellen wolle.

Osnabrück. Ein Krematorium für menschliche Leichen ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 2 A 118/10). Die Richter wiesen die Klage einer Firma ab, die auf einem Grundstück innerhalb eines Gewerbegebietes ein kommerziell geführtes Krematorium für Humanleichen betreiben will. Das Unternehmen hatte betont, dass es sich dabei auf den technischen Vorgang des Verbrennens von Leichen beschränken werde. Das Gericht hat dagegen festgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben nicht nur um eine technische Anlage handele, sondern um ein Krematorium mit einem Abschiedsraum. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin auch die Baugenehmigung für ein in das Gebäude integriertes "Familienzimmer" beantragt habe, um Angehörigen Verstorbener die Möglichkeit zu geben, während der Einäscherung anwesend zu sein.

Ein solches Krematorium sei in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, so das Gericht. Eine derartige Anlage vertrage sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Ein Gewerbegebiet diene der Unterbringung verschiedenartigster Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie artverwandter Nutzungen und werde deshalb durch entsprechende Geschäftigkeit, Geräusche und Unruhe geprägt. Gegen derartige Störungen sei ein Krematorium mit Abschiedsraum ganz besonders empfindlich. Ein Krematorium sei nach der herrschenden gesellschaftlichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod und nach seiner kulturellen Bedeutung ein Ort der Ruhe, des Friedens sowie des kontemplativen Gedenkens an die Verstorbenen. Dazu stünden der in einem Gewerbegebiet übliche Umgebungslärm, die allgemeine Geschäftigkeit und Unruhe in einem nicht überbrückbaren Gegensatz. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. red/wi

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