Klarer Fall: Tiere müssen auch in kleiner Wohnung artgerecht leben

Gelsenkirchen · Arme Schildkröte: Ein Spaziergänger sah im Park, wie ein Mann eine Schildkröte an einer Boje im Weiher schwimmen ließ. Die Behörden fanden heraus: Das Tier lebte zu Hause in einer Wolldecke.

Gelsenkirchen. Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters klein ist. Dazu stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen laut Rechtsportal Beck online klar: Eine durch die artgerechte Haltung bedingte Beeinträchtigung seiner Wohnfläche müsse der Halter hinnehmen (Az.: 16 L 1319/11).

Der Kläger im konkreten Fall ist Halter einer Florida-Schmuckschildkröte. Auf Grund der Beschwerde eines Bürgers, der ihn dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbst gebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab an, die Schildkröte in einer 30 mal 30 mal 15 Zentimeter großen Plastikschüssel zu baden - was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimmmöglichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer „Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen.

Die Stadt Essen gab dem Mann daraufhin per Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entsprechen müsse. Die Grundfläche müsse mindestens 5 mal 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das Zweifache der Panzerbreite betragen.
Dagegen wehrte sich der Betroffene. Seinem Einwand, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, folgte das Verwaltungsgericht aber nicht. Bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte es fest, dass die Ordnungsverfügung in diesem Punkt rechtmäßig sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium mit den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließe, Tiere zu halten, dann müssten wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Tierhalters - auch was die Beeinträchtigung seiner eigenen Wohnfläche anbetreffe - müssten demgegenüber zurückstehen, so die Richter. red/wi

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