Zahltag: Anlieger müssen für alle Straßen in ihrer Gemeinde aufkommen

Koblenz · Welcher Anwohner muss für den Ausbau welcher Straße in seiner Gemeinde bezahlen? Das Oberverwaltungsgericht Koblenz kennt die Antwort.

Koblenz. Für den Ausbau kommunaler Straßen werden regelmäßig die Anlieger zur Kasse gebeten. Aber für welche Straßen muss wer bezahlen? Und wie oft? Damit befasste sich jetzt das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Es stellte in einem Beschluss klar: Auch wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen in einer Gemeinde sind verfassungsgemäß. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte damit - gerade auch mit Blick auf die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz - seine langjährige Rechtsprechung.

Im konkreten Fall ging es um die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Kirf (Verbandsgemeinde Saarburg). Danach werden sämtliche Anliegerstraßen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und die Eigentümer der bebauten und bebaubaren Grundstücke zu so genannten wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenbau herangezogen. Dies bedeutet, dass auf alle Grundstückseigentümer Beiträge entfallen, wenn eine Straße in der bebauten Ortslage ausgebaut wird. Der Antragsteller im konkreten Fall wurde von der Ortsgemeinde zur Zahlung eines solchen wiederkehrenden Ausbaubeitrages veranlagt.

Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts ist dies in Ordnung: An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bestünden keine ernstlichen Zweifel., so die Richter. Insbesondere liege der die Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil vor. Denn von jedem Anliegergrundstück aus bestehe die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer Straße, welche Teil der aus allen Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet gebildeten öffentlichen Einrichtung sei. Insofern könne nicht dem Verwaltungsgericht Koblenz gefolgt werden, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für verfassungswidrig hält (Az.: 6 B 11492/11) red/wi

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