Auch bei Schimmel gilt: Erst Mangel rügen, dann Miete mindern

Karlsruhe · Mieter aus Berlin hatten Schimmel in ihrer Wohnung. Deshalb zahlten sie mehrere Monate keine Miete. Der Vermieter kündigte fristlos. Zu Recht?

Karlsruhe. Auch bei akutem Schimmelbefall in einer Mietwohnung darf der Mieter nicht sofort die Miete kürzen. Dies darf er erst dann, wenn er die Mängel gegenüber dem Vermieter gerügt hat. Wer es anders hält und sofort die Miete kürzt, der riskiert die Kündigung der Wohnung. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Az.: VIII ZR 330/09).
Die Beklagten in dem vom Internet-Rechtportal Juris veröffentlichten Urteil sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Darauf erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern. Der Kläger zog vor Gericht und wollte die Räumung der Wohnung.
Der Bundesgerichtshof in dritter Instanz gab dem Vermieter Recht. Die Richter stellten fest, dass der Vermieter zunächst von dem Mangel der Wohnung nichts gewusst habe. Deshalb hätten die Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten erst geltend machen dürfen, nachdem sie dem Vermieter den Mangel angezeigt haben. Denn: Das entsprechende Zurückbehaltungsrecht des Paragrafen 320 Bürgerliches Gesetzbuch diene dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, könne das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, gar nicht erfüllen. red/wi

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