Winterwetter Wenn der Schnee fällt: Was Hauseigentümer beachten müssen

Hamm · Um wie viel Uhr muss ich morgens den Schnee auf dem Gehweg räumen? Wer muss zahlen, wenn ein Passant auf glattem Weg vor dem Haus stürzt? Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Grundsatzurteil herausgearbeitet. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Wenn es schneit, dann müssen Hausbewohner zur Schneeschaufel greifen. Symbolfoto.

Wenn es schneit, dann müssen Hausbewohner zur Schneeschaufel greifen. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

Wenn es glatt wird auf den Straßen und Wegen, gibt es immer wieder Unfälle mit verletzten Personen. Das ist für die Betroffenen ärgerlich und meistens auch teuer. Also wollen sie regelmäßig Schadensersatz - und oder Schmerzensgeld vom jeweiligen Hauseigentümer. Motto: Er oder sie hätten den Gehweg rechtzeitig räumen und /oder streuen müssen. Aber um welche Zeit muss ein Hauseigner eigentlich aktiv werden? Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm bereits vor einiger Zeit festgestellt: In der Regel muss zwischen 7.00 Uhr (sonn- und feiertags: 9.00 Uhr) und 20 Uhr gestreut werden (Az.: 9 U 38/12).

Im konkreten Fall war eine 70 Jahre alte Frau im Dezember gegen 9.40 Uhr auf dem eisglatten Zuweg vor einem Haus in der Unterstraße in Bochum gestürzt. Sie wohnte selbst in einer Mietwohnung in dem Haus. Bei dem Sturz erlitt die Rentnerin einen Oberschenkelhalsbruch. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr deshalb rund 7.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 2.500 Euro als Haushaltsführungsschaden zu. Aus Sicht der Richter trägt die Frau wegen ihre eigenen Unaufmerksamkeit ein Mitverschulden von einem Drittel an dem Sturz. Maßgeblich verantwortlich (zu zwei Dritteln) seien dagegen die Hauseigentümer, die besagte 9.500 Euro zahlen müssen.

Begründung: Die Beklagten seien als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig. Sie hätten es versäumt, die Räum- und Streupflicht durch konkrete vertragliche Regelungen auf die Hausverwaltung oder die Mieter zu übertragen. Die Erfüllung dieser Pflicht hätten sie auch nicht hinreichend überwacht. Als Zuweg vom Haus zum Bürgersteig habe die Verkehrsfläche gestreut werden müssen. Auch in zeitlicher Hinsicht habe eine Räum- und Streupflicht bestanden. Deren Beginn und Ende bestimmten sich zum Einen durch das Einsetzen sowie das Ende der allgemeinen Gefährdung durch die Glätte und zum anderen durch die übliche Zeit des Verkehrs. Bei entsprechender Witterung beginne die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des Verkehrs, regelmäßig gegen 7.00 Uhr am Morgen, an Sonn- und Feiertagen gegen 9.00 Uhr, und ende gegen 20.00 Uhr am Abend. So weit das Zeitfenster im Regelfall. In besonderen Wohnlagen können - abhängig vom dort üblichen Verkehr - andere Zeiten gelten.

Wer sicher gehen will, der sollte deshalb eher zu früh und zu oft zur Schneeschaufel greifen als zu selten. Das bewahrt anderer Menschen vor möglichen Schäden oder Verletzungen. Und es schützt einen selbst vor möglichen Regressansprüchen.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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