Bürgermeister von Freisen gewinnt Rufschädigungs-Prozess gegen Ehepaar

Freisen/Saarbrücken · Der Schutz der Ehre gilt auch für Politiker. Sie müssen nicht hinnehmen, dass Bürger sie gegenüber einem „überschaubaren Personenkreis“ des strafbaren Verhaltens bezichtigen, ohne dass die Bürger dies belegen zu können.

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

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Foto: dpa/Uli Deck

Ein Ehepaar aus der Gemeinde Freisen darf dem dortigen Bürgermeister nicht länger Korruption und andere mögliche Straftaten vorwerfen. Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat in zweiter Instanz das entsprechende Urteil des Landgerichts vom August 2014 bestätigt (Az.: 5 U 47/14). Damit war der Rathauschef von Freisen, Karl-Josef Scheer, in beiden Instanzen erfolgreich. Er hat die Vorwürfe der Eheleute von Anfang an zurückgewiesen.

In dem Streit geht es unter anderem um größere Rodungsarbeiten an einem Radweg im Oktober 2013. In diesem Zusammenhang gab es eine öffentliche Auseinandersetzung zwischen dem Bürgermeister und dem späteren Beklagten. Dabei war unter anderem die Rede von angeblicher Korruption. Außerdem warfen die Eheleute dem Politiker unter anderem vor, er habe die damals bei der Gemeinde beschäftigte Frau im Rahmen eines Gesprächs im Kindergarten bedroht und körperlich angefasst. Außerdem soll der Politiker gesagt haben, er wolle der Frau und ihren Kindern etwas antun.

Die Vorwürfe wurden bei der Kommunalaufsicht und der Staatsanwaltschaft angezeigt. Außerdem standen sie in E-Mails des Ehemannes an Mitglieder der Gemeindeverwaltung und einen Ortsvorsteher. Der Anwalt des Ehemannes wertete dies in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als zulässige Meinungsäußerung seines Mandanten gegenüber einem überschaubaren Personenkreis. Insoweit gehe es um das öffentlich bedeutsame Verhalten eines Politikers. Dieser müsse beweisen, dass die Vorwürfe nicht stimmen.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie stellten klar, dass jeder Bürger das Recht habe, Anzeige bei den entsprechenden öffentlichen Stellen zu erstatten. Wenn dies gegenüber Staatsanwaltschaft oder Dienstaufsicht mit ihren rechtlich geordneten Verfahren geschehe, dann gebe es auch keinen Anspruch auf Unterlassung entsprechender Äußerungen. Im konkreten Fall seien die Vorwürfe strafbaren Verhaltens aber über diesen Kreis hinaus verbreitet worden. Und hier sei die Rechtsprechung seit Jahren eindeutig: Wenn jemand über einen anderen eine Behauptung aufstellt, dann sei er außerhalb geordneter Verfahren für deren Wahrheitsgehalt beweispflichtig. Und wenn er den Wahrheitsbeweis nicht führen könne, dann seien die Behauptungen zu unterlassen.

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