Autobahn-Drängler: Kurze Zeit ohne Abstand reicht für Bußgeld

Hamm · Schlechte Zeiten für Drängler auf der Autobahn. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt klargestellt: Beim Sicherheitsstabstand hört der Spaß auf. Wer ihn nicht einhält, der muss bezahlen.

Auch wer kurze Zeit den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhält, der muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt. Die Unterschreitung des Abstandes kann demnach bereits dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Die Feststellung, dass es sich hierbei um eine "nicht ganz vorübergehende" Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden handele, sei in der Regel nicht erforderlich (Az.: 3 RBs 264/14).

Im konkreten Fall ging es um einen 21 Jahre alten Mann. Er war im September 2013 mit seinem Audi auf der Autobahn in Fahrtrichtung Dortmund unterwegs. Bei einer Geschwindigkeit von 124 Kilometern pro Stunde hätte er einen Sicherheitsabstand von 62 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Aber es waren lediglich 17 Meter. Das Ganze wurde per Video dokumentiert. Der Film zeigt den Audi erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100 Metern erstreckt. Auf der davor aufgenommenen Strecke von 400 Metern wird der Audi von dem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckt. Keines der beiden Autos wechselte die Fahrbahn.

Wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes wurde der Audi-Fahrer vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er ist der Ansicht, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden dürfe, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über 3 Sekunden andauere. Aber das sei in seinem Fall nicht feststellbar.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung aus der ersten Instanz. Begründung: Das Amtsgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Laut Straßenverkehrsordnung sei dies bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift vorgeschriebenen Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung verlange das Gesetz nicht.

Es gibt aber auch eng definierte Ausnahmen. Dazu die Richter: Nur bei Verkehrssituationen, wie dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an. Es gehe dabei um Situationen, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand zwischen Fahrzeugen führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei. Um eine derartige Konstellation handele es sich aber im konkreten Fall nicht.

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